25. September 2024
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Virtuelle Gesellschaftsanteile (sogenannte „phantom shares“) haben in den letzten Jahren als Form der Mitarbeiterbeteiligung an Bedeutung gewonnen. Diese Form der Mitarbeiterbeteiligung wurde insbesondere auch bei Start-up-Unternehmen eingesetzt. Die virtuellen Gesellschaftsanteile basieren auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern. Im Hinblick auf den Gewinn sind Arbeitnehmer mit virtuellen Anteilen aus wirtschaftlicher Sicht den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern gleichgestellt und erwerben auf Grundlage des bloß fiktiven Gesellschaftsanteils einen schuldrechtlichen Anspruch auf Teilhabe am Gewinn, der steuerlich als Prämie zu qualifizieren ist. Allerdings erhalten die Arbeitnehmer keine Gesellschafterstellung oder die dazugehörigen Gesellschafterrechte.

Wie bereits berichtet, ist nun seit 1.1.2024 ein eigenes steuerliches Modell für Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und jungen KMU in Kraft. Dabei kann unter bestimmten Voraussetzungen, ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt werden und es wird die Komplexität der Bewertung des geldwerten Vorteils durch eine Pauschalregelung vermindert.

Wenn nun Arbeitnehmer mit virtuellen Anteilen von Start-ups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter die Neuregelung fallende Kapitalanteile (z. B. GmbH-Anteile, Unternehmenswertanteile oder vergleichbare Genussrechte) erhalten, müsste eine Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der dadurch stattfindenden Einlösung der virtuellen Gesellschaftsanteile erfolgen.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wurde nun folgende Übergangsregelung normiert:

Erhält der Arbeitnehmer im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 an Stelle von bestehenden virtuellen Anteilen am Unternehmen des Arbeitgebenden, die bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf Teilhabe am Gewinn bzw. am Unternehmenswert vermitteln, eine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung, gilt dies als Abgabe der Anteile gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe des Nennwerts und es ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Dabei müssen die Voraussetzungen für eine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen.

Dieser Artikel gibt nur einige Eckpunkte zu diesem komplexen Thema wieder. Eine individuelle Beratung ist jedenfalls erforderlich.

Stand: 25. September 2024

Bild: Lemonsoup14 – Adobe Stock.com

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