3. November 2014
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Änderung bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen

Ab 01.01.2015 werden

  • elektronisch erbrachte Dienstleistungen
  • Telekommunikations-
  • Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

am Empfängerort (dort, wo der Private seinen Wohnsitz hat) steuerpflichtig, wenn sie an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedsstaaten erbracht werden.

Diese Steuerunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren.

Für den Unternehmer besteht die Möglichkeit, die Umsatzsteuererklärung auf einem eigen Web-Portal, dem Mini-One-Stop-Shop zu erstellen.

Bei Fragen zu diesen Thema stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Stand: 31.10.2014

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