28. März 2019
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Unternehmer können die abziehbaren Vorsteuerbeträge unter bestimmten Voraussetzungen auch pauschal ermitteln. Das Umsatzsteuergesetz sieht hier eine Basispauschalierung und mehrere Branchenpauschalierungen vor.

Basispauschalierung

Die Basispauschalierung können Unternehmer anwenden, bei denen auch die Voraussetzungen der Basispauschalierung der Einkommensteuer vorliegen (keine Buchführungspflicht, keine freiwillige Buchführung, Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr beträgt nicht mehr als € 220.000,00).

Ist dies gegeben, können die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 1,8 % des Gesamtumsatzes aus gewerblicher Tätigkeit oder selbständiger Arbeit ermittelt werden (mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften). Dabei ist ein Höchstbetrag von € 3.960,00 zu beachten.

Zusätzlich zum Pauschale können bestimmte Vorsteuerbeträge abgezogen werden. Dies betrifft Vorsteuerbeträge

  • für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten, die € 1.100,00 übersteigen, sowie für die Lieferung von Grundstücken des Anlagevermögens,
  • für Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellungskosten € 1.100,00 übersteigen,
  • für Lieferungen von Waren, Rohstoffen u. Ä., die in ein Wareneingangsbuch einzutragen sind oder einzutragen wären,
  • für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen.

Branchenpauschalierungen

Eine pauschale Ermittlung der Vorsteuern ist auch entsprechend der Branchenpauschalierungen für Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe, Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, Drogisten, Handelsvertreter, Künstler und Schriftsteller und für das Einstellen fremder Pferde möglich. Hier sind jeweils besondere Regelungen zu beachten. Gesondert geregelt ist auch die Pauschalierung für Land- und Forstwirte.

Stand: 28. März 2019

Bild: SFIO CRACHO – Fotolia.com

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