25. Juni 2019
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Ist ein Unternehmer selbst oder seine Dienstnehmer nicht nur in Österreich tätig, so werden die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen durch diverse gesetzliche Bestimmungen und EU-Verordnungen umfangreich und komplex geregelt.

In diesem Artikel soll nur darauf aufmerksam gemacht werden, dass für jede grenzüberschreitende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aber auch für jene des Unternehmers selbst innerhalb der EU/EWR und der Schweiz beim zuständigen Krankenversicherungsträger die Ausstellung eines Formulars A1 zu beantragen ist. Der Krankenversicherungsträger bescheinigt daraufhin, welche nationalen Rechtsvorschriften auf die jeweilige Person anzuwenden sind. Diese A1-Bescheinigung ist im Ausland immer mitzuführen, andernfalls drohen dem Arbeitgeber bzw. dem Unternehmer empfindliche Sanktionen und Bußgelder.

Im Sozialversicherungsrecht gibt es keine Unterscheidung zwischen einer Entsendung und einer Dienstreise. Für jede noch so kurze Dienstreise, wie z. B. für die Teilnahme an Konferenzen oder Seminaren, ist daher das Mitführen der A1-Bescheinigung notwendig.

Arbeitgeber können die Bescheinigungen für ihre Dienstnehmer grundsätzlich elektronisch mittels der ELDA-Software bei der Gebietskrankenkasse und für sich selbst mittels eines Onlineformulars bei der SVA beantragen.

Stand: 25. Juni 2019

Bild: west_photo – stock.adobe.com

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