Das Jahresende rückt näher – welche Dinge sollten sie beachten?

11. November 2015
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Das Jahresende rückt näher – welche Dinge sollten sie beachten?

Bei Ausschüttungen aus einer GmbH erhöht sich die Kest von 25% auf 27,5%. Sollte eine Ausschüttung für Anfang 2016 geplant sein, wäre ev. eine Überlegung, diese vorzuziehen. Zu beachten ist hierbei die steuerfreie Einlagenrückgewähr – hierzu empfehlen wir eine individuelle Beratung bei uns in der Kanzlei.

Dadurch steigt die Gesamtsteuerbelastung bei Kapitalgesellschaften von 43,75% auf 45,63%. Es ist somit zu prüfen, insbesondere bei kleinen GmbH´s mit niedrigen Gewinnen, ob die richtige Rechtsform vorliegt. Auch hierzu laden wir sie recht herzlich zu einem Gespräch in der Kanzlei ein.

Ab 2016 wurde der Bildungsfreibetrag und die Bildungsprämie abgeschafft. Ev. besteht die Möglichkeit Aus- und Weiterbildungen noch heuer zu tätigen.

Ab 2016 ändern sich die Einkommensteuertarife. Hierbei besteht besonders bei Einnahmen/Ausgaben Rechnern, bei denen das Zu-/und Abflussprinzip zur Anwendung kommt, ein gewisser Handlungsspielraum.

Die Forschungsprämie wird ab 2016 von 10% auf 12% erhöht.

Betriebsveranstaltungen sind bis zu € 365,00 pro Dienstnehmer und Jahr lohn- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind bis zu € 186,00 pro Dienstnehmer und Jahr lohn- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind immer steuerpflichtig.

Arbeitnehmerveranlagungen für das Jahr 2010 können nur noch bis zum 31.12.2015 beim Finanzamt eingereicht werden.

 

 

 

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Überschreitungserklärung bis 31.12.2015 abgeben

11. November 2015
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Für das Jahr 2015

Überschreiten neue Selbständige (ohne Gewerbeschein) folgende Grenzen, unterliegen Sie der Sozialversicherung:

  • € 4.871,76 jährliche Einkünfte, wenn noch andere Einkünfte oder Leistungen aus der SV bezogen werden
  • € 6.453,36 jährliche Einkünfte, wenn keine weiteren Einkünfte im selben Jahr bezogen wurden

Die Überprüfung erfolgt allerdings erst dann, wenn der Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Sollten die oben angeführten Grenzen überschritten werden, muss man, um den Strafzuschlag (Beiträge + 9,3% Zuschlag) zu vermeiden, eine Überschreitungserklärung bis zum 31.12.2015 bei der SVA abgeben. Durch die Abgabe der Überschreitungserklärung wird die Pflichtversicherung in der SVA ausgelöst.

Ist diese Erklärung abgeben und man unterschreitet die Grenzen, besteht keine Möglichkeit rückwirkend eine Befreiung zu erwirken.

Somit sollte wirklich erst kurz vor Jahresende eine Überprüfung der Versicherungsgrenzen vorgenommen werden.

Zukünftig ab 2016

wird es die große Versicherungsgrenze mit € 6.453,36 nicht mehr geben. Auch wird ab 2016 kein Beitragszuschlag mehr vorgeschrieben, wenn die Meldung innerhalb von 8 Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides erfolgt.

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Die voraussichtlichen ASVG Sozialversicherungswerte 2016

11. November 2015
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Die voraussichtlichen ASVG Sozialversicherungswerte für 2016 betragen:

 

Geringfügigkeitsgrenze

€   31,92 täglich

€ 415,72 monatlich

€ 623,58 Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe

 

Höchstbeitragsgrundlage

€      162,00 täglich

€ 4.860,00 monatlich

€ 9.720,00 jährlich für die Sonderzahlung

 

Höchstbeitragsgrundlage

€ 5.670,00 monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung

 

Grenzbeträge zum Arbeitslosenbeitrag bei geringem Einkommen

0% bis € 1.311,00

1%  zwischen € 1.311,01 und € 1.430,00

2% zwischen € 1.430,01 und € 1.609,00

darüber 3%

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Wer macht was, wann und womit?

14. Februar 2015
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Prozessmanagement

Als Prozess werden einzelne Tätigkeiten bezeichnet, die dazu führen sollen, ein betriebliches Ziel zu erreichen. In jedem Unternehmen gibt es also eine Menge an Prozessen, die zu koordinieren sind. Transparent gestaltete, eindeutig definierte Prozesse sind wie die Verkehrsregeln des Unternehmens – sie vermeiden Chaos.

Beim Prozessmanagement wird zuerst ein Ziel formuliert, z.B. ein neues Produkt soll auf den Markt gebracht werden. Im nächsten Schritt wird analysiert, welche Prozesse zur Erreichung des Ziels nötig sind und wie sie aufeinander abgestimmt werden müssen.

Sind Ihre Prozesse noch zeitgemäß?

Abläufe werden mit der Zeit zur Routine. Der einzige Grund, warum etwas genauso gemacht wird, ist oft nur mehr der: „Weil es immer schon so gemacht wurde“. Es besteht die Gefahr, dass der Prozess nicht mehr hinterfragt wird. Vielleicht gibt es aktuellere Methoden, die effizienter sind oder die Prozesse sollten an veränderte Gegebenheiten neuer Technologien usw. angepasst werden?

Eine Weiterentwicklung kann nur erfolgen, indem der derzeitige Ablauf beobachtet und dokumentiert wird. Dann kann überlegt werden, wie der Prozess optimiert werden kann. Zukünftig sollte der Prozess auch in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden, denn in der Praxis besteht häufig ein Unterschied zwischen dem was dokumentiert und was tatsächlich gelebt wird.

Stand: Jänner 2015

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Wie wird die Ausbildung eines Lehrlings gefördert?

14. Februar 2015
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Wie wird die Ausbildung eines Lehrlings gefördert?

Betriebe, die Lehrlinge ausbilden, können eine Vielzahl von unterschiedlichen Förderungen beantragen. Dieser Artikel informiert lediglich über eine kleine Auswahl.

Basisförderung

Die Basisförderung gilt für alle Lehrverhältnisse, die ein ganzes Lehrjahr aufrecht waren, außer es wurde durch Zeitablauf oder durch die Lehrabschlussprüfung früher beendet. Weiters darf die Lehrlingsentschädigung nicht unter dem Kollektivvertrag liegen.

Höhe der Förderung

  • 1. Lehrjahr: drei kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigungen
  • 2. Lehrjahr: zwei kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigungen
  • 3. und 4. Lehrjahr je eine kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigung
  • Berechnung bei halben Lehrjahren, Lehrzeitanrechnungen und Lehrzeitverkürzungen

Wenn kein Kollektivvertrag vorhanden ist, wird die Höhe durch eine allfällige Satzung des Bundeseinigungsamtes bestimmt bzw. die tatsächlich bezahlte Lehrlingsentschädigung bis zu einem Referenzwert gezahlt.

Der Förderantrag muss bei der Lehrlingsstelle der zuständigen Wirtschaftskammer gestellt werden.

Weitere Förderungen

Neben der Basisförderung gibt es noch weitere Beihilfen für Betriebe, die Lehrlinge ausbilden, wie z.B. Förderungen für

  • ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen
  • Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten (z.B. für zusätzlichen Berufsschulunterricht, Nachhilfekurse auf Pflichtschulniveau)
  • die Weiterbildung der Ausbildner
  • Maßnahmen zur Erhöhung der Anzahl von jungen Frauen in Berufen mit einem Frauenanteil von max. 30 %
  • Auslandspraktika

Auch für den Lehrling selbst gibt es Förderungen, z.B. wird der Vorbereitungskurs auf die Lehrabschlussprüfung gefördert und der wiederholte Antritt zur Lehrabschlussprüfung (Zweit- oder Drittantritt).

Stand: Jänner 2015

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Zahlung der Beiträge

14. Februar 2015
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Zahlung der Beiträge

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) schreibt die Beiträge vierteljährlich vor. Die Vorschreibungen werden im Februar, Mai, August und November versendet (fällig jeweils am Ende des jeweiligen Monats).

Zahlungsverzug

Wenn Sie in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten sind, ist abwarten keine gute Lösung. Erhält die SVA innerhalb einer gewissen Frist keine Zahlung, verschickt sie eine Mahnung. Wird auch darauf nicht reagiert, wird bei Gericht ein Antrag auf Exekution gestellt.

Bei Zahlungsproblemen kann mit der jeweiligen zuständigen Landesstelle Kontakt aufgenommen und eine Zahlungsvereinbarung getroffen werden. Möglich ist eine Ratenzahlung oder eine Stundung des Betrags bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Allerdings werden bis zur Zahlung in der Regel Verzugszinsen berechnet und vorgeschrieben.

Verzugszinsen 2015: 7,88 % p.a.

Gewerbe ruhend melden

Wird das Gewerbe nicht durchgehend ausgeübt, kann es für die Monate in denen Sie nicht tätig sind, ruhend gestellt werden. Achtung: Es besteht kein Versicherungsschutz. Das kann auch für maximal 18 Monate rückwirkend geschehen. Eine rückwirkende Ausnahme von der Pflichtversicherung ist allerdings nur für Zeiträume, in denen keine Leistung bezogen wurde, möglich. Mütter haben die Möglichkeit, im Zeitraum des Wochengeldbezugs die selbständige Erwerbstätigkeit zu unterbrechen und ihr Gewerbe ruhend zu melden.

Kleinunternehmerregelung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Kleinunternehmer die Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung beantragen. Dazu darf der jährliche Umsatz aus allen unternehmerischen Tätigkeiten € 30.000,00 und die Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit jährlich € 4.871,76 nicht übersteigen. Daneben müssen allerdings noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden.

Stand: Jänner 2015

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UID–Nummer für Kleinunternehmer

14. Februar 2015
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Wer ist Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer sind Unternehmer bis zu einem Umsatz von € 30.000,00, wenn sie nicht zur Umsatzsteuerpflicht optiert haben. Sie sind unecht von der Umsatzsteuer befreit. Daher dürfen sie keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und müssen auch keine an das Finanzamt abführen. Sie haben auch kein Recht auf Vorsteuerabzug.

Was ist die UID-Nummer?

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) ist eine spezielle Steuernummer für Unternehmen. Sie wird hauptsächlich benötigt bei Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern in anderen EU-Staaten. Bei Rechnungen mit einem Betrag von über € 10.000,00 ist die UID-Nummer aber auch bei Umsätzen im Inland auf der Rechnung anzugeben.

Benötigt ein Kleinunternehmer eine UID-Nummer für den Einkauf von Waren im EU-Ausland?

Für Kleinunternehmer, die keine UID-Nummer haben, gelten beim Kauf von Waren aus dem EU-Binnenmarkt dieselben Regelungen wie für Private – solange die Erwerbe € 11.000,00 (Erwerbsschwelle) nicht übersteigen. Das heißt, der Lieferant verrechnet den jeweiligen Mehrwertsteuersatz des Versendungsstaats (wenn der Lieferant die Lieferschwelle nicht überschritten hat, sonst verrechnet er österreichische USt).

Überschreiten die innergemeinschaftlichen Erwerbe des Erwerbers € 11.000,00 (Erwerbsschwelle) sollte eine UID-Nummer beantragt werden. Wenn die UID-Nummer verwendet wird, ist der innergemeinschaftliche Erwerb in Österreich zu versteuern und der Lieferant im anderen EU-Staat darf keine Steuer mehr in Rechnung stellen.

Wird die UID-Nummer verwendet, gilt das als Verzicht auf die Erwerbsschwelle. Der Kleinunternehmer ist mindestens zwei Jahre daran gebunden.

Stand: Jänner 2015

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Fehler in der Rechnung: Ist der Vorsteuerabzug erlaubt?

14. Februar 2015
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Fehler in der Rechnung: Ist der Vorsteuerabzug erlaubt?

Das Recht auf Vorsteuerabzug

Das Umsatzsteuergesetz sieht vor, dass sich ein Unternehmer Vorsteuerbeträge für im Inland ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen abziehen darf. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine nach dem Umsatzsteuergesetz ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Die Rechnung muss also alle nach dem Umsatzsteuergesetz vorgeschriebenen Rechnungsmerkmale enthalten.

Kein Vorsteuerabzug bei unechter Befreiung

Bei einer unechten Befreiung von der Umsatzsteuer besteht kein Recht auf einen Vorsteuerabzug – dazu zählen z.B. ärztliche Leistungen. Auch Kleinunternehmer (bis zu einem Jahresumsatz von € 30.000,00) dürfen sich nur dann die Vorsteuer abziehen, wenn sie zur Regelbesteuerung optieren.

Mangelhafte Rechnung

Wird im Nachhinein festgestellt, dass eine Rechnung nicht richtig war, kann das Recht auf Vorsteuerabzug unter Umständen trotzdem bestehen bleiben.

Regelung in den Umsatzsteuerrichtlinien

Wird im Verlauf einer Betriebsprüfung festgestellt, dass der Vorsteuerabzug auf Grund einer fehlerhaften oder mangelhaften Rechnung vorgenommen wurde, so kann der Mangel innerhalb einer vom Prüfer festzusetzenden angemessenen Frist behoben werden. Die Frist darf im Regelfall einen Monat nicht überschreiten. Wenn die Rechnung innerhalb dieses Zeitraums berichtigt wird, bleibt es beim ursprünglichen Vorsteuerabzug.

VwGH-Entscheidung

VwGH erlaubt Vorsteuerabzug trotz falscher Hausnummer auf der Rechnung

Laut dem VwGH (Verwaltungsgerichtshof) ist für einen Vorsteuerabzug unter anderem Voraussetzung, dass aus der Rechnung eindeutig zu entnehmen ist, wer Leistungsempfänger und wer Leistungserbringer war. Dazu muss neben dem Namen auch die Adresse angegeben werden. Eine falsche Adresse ist daher kein „kleiner“ formaler Fehler. Allerdings ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift

  • des Unternehmens
  • sowie des Abnehmers

der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.

In der konkreten Entscheidung des VwGH wurde die Hausnummer um eine Ziffer zu niedrig angegeben. Die Leistungsempfängerin bleibt laut VwGH aber trotzdem eindeutig feststellbar, da es an der angegebenen Adresse kein gleichlautendes oder ähnliches Unternehmen gab. Daher bestand auch keine Verwechslungsgefahr. Laut VwGH liegt bei geringfügigen Schreibfehlern (die einer eindeutigen Rechnungszuordnung nicht im Wege stehen) kein Grund vor, von einer fehlenden Rechnungslegung auszugehen. Dazu zählt z.B. auch ein Ziffernsturz bei der Hausnummer des Leistungsempfängers.

Stand: Jänner 2015

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