Wie hoch ist die Ausgleichstaxe 2015?

14. Februar 2015
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Wie hoch ist die Ausgleichstaxe 2015?

Was ist die Ausgleichstaxe?

Beschäftigt ein Arbeitgeber 25 Arbeitnehmer oder mehr muss er für je 25 Mitarbeiter mindestens einen begünstigten Behinderten einstellen.

Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss er für jeden begünstigten Behinderten, den er beschäftigen müsste, eine Ausgleichstaxe zahlen.

Der begünstigte Behinderte kann ebenso teilzeitbeschäftigt werden (auch unter der Geringfügigkeitsgrenze von € 405,98).

Höhe für 2015

Anzahl der Dienstnehmer Höhe 2015 Höhe 2014
25 bis 99 € 248,00 monatlich € 244,00 monatlich
100 bis 399 € 348,00 monatlich € 342,00 monatlich
400 oder mehr Dienstnehmer € 370,00 monatlich € 364,00 monatlich

Wer ist ein begünstigter Behinderter?

Zu den begünstigten Behinderten zählen alle Personen, bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % durch Bescheid des Sozialministeriumservice, festgestellt wurde. Manche begünstigte Behinderte werden doppelt gerechnet, wie z.B. Blinde, Behinderte vor Vollendung des 19. Lebensjahres, Behinderte für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses (auch wenn das 19. Lebensjahr bereits vollendet wurde), im Rollstuhl sitzende Behinderte.

Auflösung eines solchen Dienstverhältnisses

Achtung: Für die Auflösung eines Dienstverhältnisses mit einem begünstigten Behinderten gelten spezielle Regelungen.  Wir informieren Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch gerne näher über dieses Thema.

Stand: Jänner 2015

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Änderung bei der Hauptwohnsitzbefreiung

14. Februar 2015
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Änderung bei der Hauptwohnsitzbefreiung

Änderung 2. Abgabenänderungsgesetz 2014

Ausdehnung der Hauptwohnsitzbefreiung

Durch die Hauptwohnsitzbefreiung sind Veräußerungen von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (bis zu 1.000 m2) befreit, wenn sie dem Veräußerer:

  • ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Diese Regelung wurde nun mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 geändert. Wird ein unbebautes Grundstück angeschafft, muss das Gebäude erst ab der Fertigstellung durchgehend genutzt werden oder
  • innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Bei dieser Regelung gab es keine Änderung.

Neues aus dem Einkommensteuer-Richtlinien-Wartungserlass 2015 (Begutachtungsentwurf)

Verkauf von benachbarten Grundstücken

Als Grundstück gilt grundsätzlich die einzelne Parzelle. Wenn aber gemeinsam mit dem als Hauptwohnsitz genutzten Grundstück auch benachbarte Grundstücke verkauft werden, die gemeinsam mit dem als Hauptwohnsitz genutzten Grundstück genutzt werden, kann der Verkauf als Einheit betrachtet werden. Auch der Verkauf der benachbarten Grundstücke kann daher unter die Hauptwohnsitzbefreiung fallen. Allerdings nur, bis eine Gesamtfläche von 1.000 m2 erreicht wird. Sobald diese Grenze überstiegen wird, sind die Nachbargrundstücke nicht von der Hauptwohnsitzbefreiung mitumfasst.

Eigentumswohnungen

Nach den Bestimmungen zur Besteuerung von Immobilien ist eine Eigentumswohnung ein eigenständiges Grundstück. Daher gilt für jede Eigentumswohnung die 1.000 m2-Grenze.

Parkplatz

Maximal zwei Parkplätze sind bei der Veräußerung von der Hauptwohnsitzbefreiung miterfasst – auch wenn sich der Parkplatz auf einem eigenen Grundstück befindet. Die Richtlinien stellen jetzt allerdings klar, dass die bloße Veräußerung eines Parkplatzes nicht der Hauptwohnsitzbefreiung unterliegt.

Stand: Jänner 2015

 

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Finanzpolizei

12. Januar 2015
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Was tun, wenn die Finanzpolizei klingelt?

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat einen Artikel über das richtige Verhalten während einer finanzpolizeilichen Kontrolle herausgegeben. Informieren sie sich vorab:

Verhalten während Finanzpolizei

Und um gut auf diesen Zeitpunkt vorbereitet zu sein, hier auch noch einige Hinweise, die sie bereits vorab beachten sollten:

Vorbereitung Finanzpolizei

 

 

 

 

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Welche Unterlagen dürfen vernichtet werden?

29. Dezember 2014
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Welche Unterlagen dürfen vernichtet werden?

Sie möchten Platz schaffen für Ihre neuen Unterlagen und fragen sich jetzt, wie lange Sie Ihre Buchhaltungsbelege aufbewahren müssen?

Grundsätzlich beträgt die Frist sieben Jahre. Das heißt Sie dürfen heuer Akten und Belege aus dem Jahr 2007 (oder älter) vernichten.

Die Frist von sieben Jahren gilt allerdings nicht für alle Unterlagen. Die Tabelle zeigt einige ausgewählte Aufbewahrungsfristen.

Aufbewahrungsfristen
Buchhaltungsunterlagen 7 Jahre
Belege 7 Jahre
Aufstellung der Einnahmen/Ausgaben 7 Jahre
Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen 7 Jahre
Unterlagen, die bestimmte Grundstücke betreffen 22 Jahre
Unterlagen im Zusammenhang mit elektronisch erbrachten Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden und für die der neue Mini-One-Stop-Shop (MOSS) in Anspruch genommen wird 10 Jahre
zu einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren gehörende Unterlagen Solange das Verfahren dauert

Die Aufbewahrungsfrist beginnt immer mit Beginn des Kalenderjahres zu laufen, das dem Jahr folgt, in dem zuletzt Eintragungen gemacht worden sind. Weicht ein Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, so beginnt die Frist mit Ende jenes Kalenderjahres zu laufen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Tipp: Es ist möglich, die Unterlagen elektronisch zu archivieren, jedoch muss eine vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftsgetreue Wiedergabe gewährleistet sein.

Beispiel 1: Eine mit 3.2.2015 datierte Rechnung muss bis zum 31.12.2022 aufbewahrt werden (wenn die Aufbewahrungsfrist sieben Jahre beträgt. Achtung: Gilt nicht für Grundstücke bei denen gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtung gemacht werden muss).

Beispiel 2: Wirtschaftsjahr von 1.2.2015 bis 31.1.2016: Ist die Rechnung mit 3.2.2015 ausgestellt, muss sie bis zum 31.12.2023 archiviert werden.

Achtung: Beim Kauf eines Grundstücks im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf in Zusammenhang stehen, aufbewahrt werden (wie beispielsweise Kaufvertrag, Belege über Anwalts-/Notarkosten und Grunderwerbsteuer und alle Rechnungen zu später getätigten Investitionen). So können bei einem späteren Verkauf die tatsächlichen Anschaffungskosten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns angesetzt werden.

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Anmeldung Dienstnehmer bei Probearbeit oder am Schnuppertag?

29. Dezember 2014
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Anmeldung Dienstnehmer

Dienstnehmer müssen vor dem Arbeitsantritt dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet werden.

Gilt das auch für Arbeitserprobung, Probearbeit oder Schnuppertage?

Unabhängig davon, wie die Arbeit des Dienstnehmers bezeichnet wird, müssen die Dienstnehmer immer rechtzeitig angemeldet werden, wenn die Merkmale eines klassischen Dienstverhältnisses erfüllt sind. Ein „echtes“ Dienstverhältnis kennzeichnet z.B.

  • persönliche Arbeitspflicht,
  • Weisungsgebundenheit,
  • Eingliederung in den Betrieb,
  • Entgelt,
  • Kontrolle durch den Arbeitgeber.

In der Praxis ist die Abgrenzung häufig schwierig. Werden Dienstnehmer jedoch nicht ordnungsgemäß angemeldet, obwohl ein „echtes“ Dienstverhältnis vorliegt, können bei einer Prüfung hohe Strafen drohen.

Probearbeit/Schnuppern

Nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs kann bereits Probearbeiten im Zuge eines Vorstellungsgesprächs ein „echtes“ Dienstverhältnis sein. Als Dienstgeber kann man sich zwar durch kurze, praktische Probearbeiten von der fachlichen Qualität eines Bewerbers überzeugen, die Tätigkeit des Bewerbers darf aber nicht über die bei einem Bewerbungsgespräch üblichen Tätigkeiten hinausgehen.

Auch bei sogenannten „Schnuppertagen“ ist darauf zu achten, dass auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten kein echtes Dienstverhältnis besteht (z.B. Entlohnung, persönliche Leistungspflicht). Nach der aktuellen Rechtsmeinung ist das „Schnuppern“ ein kurzfristiges und entgeltfreies Beobachten und freiwilliges Verrichten einzelner Tätigkeiten. Die Person, die in den Betrieb „schnuppern“ kommt, ist an keine Arbeitspflicht und auch an keinerlei Weisungen oder Arbeitszeiten gebunden.

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Meldepflichten im Februar

29. Dezember 2014
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Meldepflichten im Februar

Meldungen ans Finanzamt

Bestimmte Honorarzahlungen

Unternehmer müssen Zahlungen, die für bestimmte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2014 müssen elektronisch bis Ende Februar 2015 gemeldet werden.

Unter diese meldepflichtigen Tätigkeiten fallen z.B. Leistungen von Mitgliedern des Aufsichtsrats, Versicherungsvertretern, Vortragenden oder sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrags erbracht werden.

Es muss keine Meldung gemacht werden, wenn das an eine Person (oder Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete Gesamtentgelt nicht mehr als € 900,00 und das Gesamtentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00 beträgt (einschließlich allfälliger Reisekostenersätze).

Auslandszahlungen über € 100.000,00

Auch Zahlungen für folgende Leistungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden:

  • Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, wie z.B. wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten
  • Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland beziehen
  • kaufmännische oder technische Beratungen im Inland

Diese Meldung muss bis Ende Februar erfolgen. Sie muss nicht gemacht werden, wenn die Zahlungen im Jahr 2014 an einen Leistungserbringer € 100.000,00 nicht überstiegen haben, bereits ein Steuerabzug (nach § 99 EStG) vorgenommen wurde oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft gemacht wurde, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15 % unterliegt.

Meldungen an den Krankenversicherungsträger

Schwerarbeitsmeldung

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für 2014 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger elektronisch mittels ELDA übermittelt werden (nur in bestimmten Ausnahmefällen ist die Meldungen ohne ELDA zulässig).

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In welchen Fällen wird bei einer Vermietung Liebhaberei vermutet?

29. Dezember 2014
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In welchen Fällen wird bei einer Vermietung Liebhaberei vermutet?

Wird ein Gebäude vermietet, muss festgestellt werden, ob eine „große“ oder „kleine“ Vermietung vorliegt. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sich daraus unterschiedliche steuerliche Konsequenzen ergeben.

„Kleine“ oder „große“ Vermietung?

Unter die „kleine“ Vermietung fällt die Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Nach den Liebhaberei-Richtlinien zählen zur kleinen Vermietung auch die Vermietung von einzelnen Appartements (Mietwohnungen) und im Wohnverband befindliche Fremdenzimmer (bis zu zehn Betten).

Eine entgeltliche Gebäudeüberlassung von Gebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten fällt unter die „große“ Vermietung. Außerdem zählt hier jede Gebäudeüberlassung dazu, die keine „kleine“ Vermietung darstellt, z.B. auch das Vermieten von Geschäften, Bürogebäuden, sowie gewerbliche Zimmervermietungen. Umsatzsteuerlich ist bei der „großen“ Vermietung keine Liebhaberei anzunehmen.

Liebhaberei bei der kleinen Vermietung

Liebhaberei kann im Steuerrecht bei bestimmten unternehmerischen Tätigkeiten vermutet werden, mit denen sich nach absehbarer Zeit kein positiver Gesamterfolg erzielen lässt. Fällt eine „kleine“ Vermietung unter die Liebhabereivermutung, werden die Verluste daraus ertragsteuerlich nicht anerkannt. In der Umsatzsteuer besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug. Wird bei der Vermietung ein Verlust erzielt, so muss für die Anerkennung der Verluste anhand einer Prognoserechnung dargelegt werden, ab wann ein Gesamtüberschuss der Einnahmen bzw. Gesamtgewinn zu erwarten ist.

Keine Liebhaberei in der USt

Im September dieses Jahres hat das Bundesfinanzgericht (BFG) entschieden, ob bei einem Wohnungseigentümer eine Liebhaberei vorliegt. Der Besitzer hat die Wohnung zur Gänze fremd finanziert und deshalb sind aus der Vermietung Verluste entstanden. In der Einkommensteuer hat das BFG die Liebhabereivermutung bestätigt, in der Umsatzsteuer allerdings nicht.

Nach der Meinung des BFG kann bei einem Verlust, der nur durch die hohen Fremdfinanzierungskosten entstanden ist, nach dem Umsatzsteuerrecht eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen.

Das BFG sagt zu der unterschiedlichen Beurteilung in der Umsatz- und Ertragsteuer: Liegt der wesentliche Grund für einen Verlust in einer marktüblichen, aber die ertragsteuerliche Substanz gefährdenden Finanzierung, können gemeinschaftsrechtliche Überlegungen zur umsatzsteuerlichen Beurteilung führen, die von der ertragsteuerlichen abweicht.

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Änderungen bei der HFU-Liste ab 1.1.2015

29. Dezember 2014
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Änderungen bei der HFU-Liste ab 1.1.2015

Wenn die Erbringung von Bauleistungen (Definition laut dem Umsatzsteuergesetz – UStG) von einem Unternehmen (auftraggebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben wird, so tritt folgende Haftungsregel ein:

Das auftraggebende Unternehmen haftet bis zu einem Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung umfasst alle vom beauftragten Unternehmen an den Krankenversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt. Auftraggeber haften auch für die Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) ihrer Subunternehmer bis zur Höhe von 5 % des Werklohnes.

Entfall der Haftung

Die oben genannte Haftung entfällt z.B., wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird.

Änderung ab 1.1.2015

Ab 1.1.2015 können sich auch natürliche Personen ohne Dienstnehmer in die HFU-Liste eintragen lassen, wenn

  • seit mindestens drei Jahren Bauleistungen erbracht werden, bei denen der Empfänger der Leistung Unternehmer ist, der auch Bauleistungen erbringt (Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1 a UStG),
  • der Unternehmer nach dem GSVG (Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz) pflichtversichert ist,
  • ein schriftlicher Antrag an das Dienstleistungszentrum AuftraggeberInnenhaftung (DLZ-AGH) der Wiener Gebietskrankenkasse vorliegt,
  • die fälligen GSVG-Beiträge bis zum 15. des Kalendermonates gezahlt werden, das dem Quartal folgt. Beitragsrückstände bis € 500,00 bleiben außer Betracht.
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In welcher Höhe dürfen sie schenken?

29. Dezember 2014
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In welcher Höhe dürfen Sie steuerfrei schenken?

Weihnachten naht und somit auch die Jahreszeit, in der viel geschenkt und gefeiert wird. Um hinterher keine böse Überraschung zu erleben, informieren wir Sie, in welcher Höhe Geschenke als Betriebsausgabe abzugsfähig bzw. für den beschenkten Mitarbeiter steuerfrei sind. Für Kunden und Mitarbeiter gelten unterschiedliche Regelungen.

Mitarbeiter

Ertragsteuer

Wenn Mitarbeiter beschenkt werden, dürfen die Aufwendungen als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für den Mitarbeiter selbst sind Geschenke (wie z.B. Gutscheine, Geschenkmünzen) bis € 186,00 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind immer steuerpflichtig.

Betriebsveranstaltungen, wie z.B. die Weihnachtsfeier, sind bis € 365,00 pro Jahr von der Lohnsteuer und der Sozialversicherung befreit. Für das Unternehmen sind die Kosten für diese Weihnachtsfeier als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerpflichtig sind Sachzuwendungen, sofern sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Kleine Aufmerksamkeiten, die unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen, sind davon ausgenommen.

Kunden

Ertragssteuer

Geschenke an Geschäftspartner sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn sie entsprechende Werbewirksamkeit entfalten. Dazu zählen beispielsweise Werbegeschenke mit Firmenlogo-Aufdruck.

Die Bewirtung von Geschäftsfreunden fällt unter die nichtabzugsfähigen Ausgaben. Wenn aber nachgewiesen werden kann, dass die Feier der Werbung dient und die betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt, ist die Hälfte der Nettoausgaben als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das ist z.B. der Fall, wenn die Feier der Geschäftsanbahnung dient.

Tipp: Dokumentieren Sie durch Fotos, Werbematerialien bzw. andere Dokumente, dass die Feier betrieblichen Zwecken diente.

Umsatzsteuer

Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen sind steuerbar.

Ausgenommen davon sind: Geschenke bis zu € 40,00 netto im Jahr, Abgabe von Warenmustern für Unternehmenszwecke und Aufwendungen für geringwertige Werbeträger, wie z.B. Kugelschreiber.

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Änderung bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen

3. November 2014
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Änderung bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen

Ab 01.01.2015 werden

  • elektronisch erbrachte Dienstleistungen
  • Telekommunikations-
  • Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

am Empfängerort (dort, wo der Private seinen Wohnsitz hat) steuerpflichtig, wenn sie an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedsstaaten erbracht werden.

Diese Steuerunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren.

Für den Unternehmer besteht die Möglichkeit, die Umsatzsteuererklärung auf einem eigen Web-Portal, dem Mini-One-Stop-Shop zu erstellen.

Bei Fragen zu diesen Thema stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Stand: 31.10.2014

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