In welchen Fällen wird bei einer Vermietung Liebhaberei vermutet?

29. Dezember 2014
Posted by

In welchen Fällen wird bei einer Vermietung Liebhaberei vermutet?

Wird ein Gebäude vermietet, muss festgestellt werden, ob eine „große“ oder „kleine“ Vermietung vorliegt. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sich daraus unterschiedliche steuerliche Konsequenzen ergeben.

„Kleine“ oder „große“ Vermietung?

Unter die „kleine“ Vermietung fällt die Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Nach den Liebhaberei-Richtlinien zählen zur kleinen Vermietung auch die Vermietung von einzelnen Appartements (Mietwohnungen) und im Wohnverband befindliche Fremdenzimmer (bis zu zehn Betten).

Eine entgeltliche Gebäudeüberlassung von Gebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten fällt unter die „große“ Vermietung. Außerdem zählt hier jede Gebäudeüberlassung dazu, die keine „kleine“ Vermietung darstellt, z.B. auch das Vermieten von Geschäften, Bürogebäuden, sowie gewerbliche Zimmervermietungen. Umsatzsteuerlich ist bei der „großen“ Vermietung keine Liebhaberei anzunehmen.

Liebhaberei bei der kleinen Vermietung

Liebhaberei kann im Steuerrecht bei bestimmten unternehmerischen Tätigkeiten vermutet werden, mit denen sich nach absehbarer Zeit kein positiver Gesamterfolg erzielen lässt. Fällt eine „kleine“ Vermietung unter die Liebhabereivermutung, werden die Verluste daraus ertragsteuerlich nicht anerkannt. In der Umsatzsteuer besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug. Wird bei der Vermietung ein Verlust erzielt, so muss für die Anerkennung der Verluste anhand einer Prognoserechnung dargelegt werden, ab wann ein Gesamtüberschuss der Einnahmen bzw. Gesamtgewinn zu erwarten ist.

Keine Liebhaberei in der USt

Im September dieses Jahres hat das Bundesfinanzgericht (BFG) entschieden, ob bei einem Wohnungseigentümer eine Liebhaberei vorliegt. Der Besitzer hat die Wohnung zur Gänze fremd finanziert und deshalb sind aus der Vermietung Verluste entstanden. In der Einkommensteuer hat das BFG die Liebhabereivermutung bestätigt, in der Umsatzsteuer allerdings nicht.

Nach der Meinung des BFG kann bei einem Verlust, der nur durch die hohen Fremdfinanzierungskosten entstanden ist, nach dem Umsatzsteuerrecht eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen.

Das BFG sagt zu der unterschiedlichen Beurteilung in der Umsatz- und Ertragsteuer: Liegt der wesentliche Grund für einen Verlust in einer marktüblichen, aber die ertragsteuerliche Substanz gefährdenden Finanzierung, können gemeinschaftsrechtliche Überlegungen zur umsatzsteuerlichen Beurteilung führen, die von der ertragsteuerlichen abweicht.

weiterlesen

In welcher Höhe dürfen sie schenken?

29. Dezember 2014
Posted by

In welcher Höhe dürfen Sie steuerfrei schenken?

Weihnachten naht und somit auch die Jahreszeit, in der viel geschenkt und gefeiert wird. Um hinterher keine böse Überraschung zu erleben, informieren wir Sie, in welcher Höhe Geschenke als Betriebsausgabe abzugsfähig bzw. für den beschenkten Mitarbeiter steuerfrei sind. Für Kunden und Mitarbeiter gelten unterschiedliche Regelungen.

Mitarbeiter

Ertragsteuer

Wenn Mitarbeiter beschenkt werden, dürfen die Aufwendungen als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für den Mitarbeiter selbst sind Geschenke (wie z.B. Gutscheine, Geschenkmünzen) bis € 186,00 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind immer steuerpflichtig.

Betriebsveranstaltungen, wie z.B. die Weihnachtsfeier, sind bis € 365,00 pro Jahr von der Lohnsteuer und der Sozialversicherung befreit. Für das Unternehmen sind die Kosten für diese Weihnachtsfeier als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerpflichtig sind Sachzuwendungen, sofern sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Kleine Aufmerksamkeiten, die unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen, sind davon ausgenommen.

Kunden

Ertragssteuer

Geschenke an Geschäftspartner sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn sie entsprechende Werbewirksamkeit entfalten. Dazu zählen beispielsweise Werbegeschenke mit Firmenlogo-Aufdruck.

Die Bewirtung von Geschäftsfreunden fällt unter die nichtabzugsfähigen Ausgaben. Wenn aber nachgewiesen werden kann, dass die Feier der Werbung dient und die betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt, ist die Hälfte der Nettoausgaben als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das ist z.B. der Fall, wenn die Feier der Geschäftsanbahnung dient.

Tipp: Dokumentieren Sie durch Fotos, Werbematerialien bzw. andere Dokumente, dass die Feier betrieblichen Zwecken diente.

Umsatzsteuer

Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen sind steuerbar.

Ausgenommen davon sind: Geschenke bis zu € 40,00 netto im Jahr, Abgabe von Warenmustern für Unternehmenszwecke und Aufwendungen für geringwertige Werbeträger, wie z.B. Kugelschreiber.

weiterlesen

Steuertipps für das auslaufende Jahr 2014

3. November 2014
Posted by

Steuertipps für das auslaufende Jahr 2014

Arbeitnehmerveranlagung:

Bis 31.12.2014 besteht noch die Möglichkeit eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 zu beantragen.

 

Spenden:

Bestimmte Spenden sind bis zu 10% des Gewinnes des aktuellen Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar.

 

Halbjahresafa:

Bei Wirtschaftsgütern, die im 2. Halbjahr den Jahres 2014 abgeschafft wurden, kann eine Halbjahresafa steuerlich abgesetzt werden, wenn die Inbetriebnahme auch noch im Jahr 2014 erfolgt.

 

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG):

Wirtschaftsgüter bis zu einem Anschaffungswert von € 400,00 können sofort abgeschrieben werden. Bei Einnahmen/Ausgaben Rechnern ist die Bezahlung der Anschaffungskosten ausschlaggebend.

 

Forschungsprämie:

Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann eine Forschungsprämie in Höhe von 10% der getätigten Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden.

 

Gewinnfreibetrag:

Werden vom Steuerpflichtigen keinerlei Investitionen getätigt, so steht bis zu einem Gewinn von 30.000,00 € ein 13%iger Gewinnfreibetrag zu.

Darüber hinaus ist das Geltend machen des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

 

Gewinnverlagerung bei Einnahmen/Ausgaben Rechnern:

Bei den Einnahmen/Ausgaben Rechnern gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dies bedeutet, dass sowohl Einnahmen als auch Ausgaben mit der tatsächlichen Zahlung steuerlich relevant werden. Achtung: gilt nicht am 31.12. für regelmäßige Zahlungen, wie Miete, Löhne, Versicherungen (diese werden bei Zahlung bis zum 15.1.2015 dem alten Jahr zugerechnet).

Stand: 31.10.2014

 

weiterlesen
Back to Top
Datenschutzinformation
Der datenschutzrechtliche Verantwortliche (Hierzer Steuerberatungs GmbH, Österreich) würde gerne mit folgenden Diensten Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten. Zur Personalisierung können Technologien wie Cookies, LocalStorage usw. verwendet werden. Dies ist für die Nutzung der Website nicht notwendig, ermöglicht aber eine noch engere Interaktion mit Ihnen. Falls gewünscht, können Sie Ihre Einwilligung jederzeit via unserer Datenschutzerklärung anpassen oder widerrufen.