Das Jahresende rückt näher – welche Dinge sollten sie beachten?

11. November 2015
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Das Jahresende rückt näher – welche Dinge sollten sie beachten?

Bei Ausschüttungen aus einer GmbH erhöht sich die Kest von 25% auf 27,5%. Sollte eine Ausschüttung für Anfang 2016 geplant sein, wäre ev. eine Überlegung, diese vorzuziehen. Zu beachten ist hierbei die steuerfreie Einlagenrückgewähr – hierzu empfehlen wir eine individuelle Beratung bei uns in der Kanzlei.

Dadurch steigt die Gesamtsteuerbelastung bei Kapitalgesellschaften von 43,75% auf 45,63%. Es ist somit zu prüfen, insbesondere bei kleinen GmbH´s mit niedrigen Gewinnen, ob die richtige Rechtsform vorliegt. Auch hierzu laden wir sie recht herzlich zu einem Gespräch in der Kanzlei ein.

Ab 2016 wurde der Bildungsfreibetrag und die Bildungsprämie abgeschafft. Ev. besteht die Möglichkeit Aus- und Weiterbildungen noch heuer zu tätigen.

Ab 2016 ändern sich die Einkommensteuertarife. Hierbei besteht besonders bei Einnahmen/Ausgaben Rechnern, bei denen das Zu-/und Abflussprinzip zur Anwendung kommt, ein gewisser Handlungsspielraum.

Die Forschungsprämie wird ab 2016 von 10% auf 12% erhöht.

Betriebsveranstaltungen sind bis zu € 365,00 pro Dienstnehmer und Jahr lohn- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind bis zu € 186,00 pro Dienstnehmer und Jahr lohn- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind immer steuerpflichtig.

Arbeitnehmerveranlagungen für das Jahr 2010 können nur noch bis zum 31.12.2015 beim Finanzamt eingereicht werden.

 

 

 

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UID–Nummer für Kleinunternehmer

14. Februar 2015
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Wer ist Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer sind Unternehmer bis zu einem Umsatz von € 30.000,00, wenn sie nicht zur Umsatzsteuerpflicht optiert haben. Sie sind unecht von der Umsatzsteuer befreit. Daher dürfen sie keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und müssen auch keine an das Finanzamt abführen. Sie haben auch kein Recht auf Vorsteuerabzug.

Was ist die UID-Nummer?

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) ist eine spezielle Steuernummer für Unternehmen. Sie wird hauptsächlich benötigt bei Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern in anderen EU-Staaten. Bei Rechnungen mit einem Betrag von über € 10.000,00 ist die UID-Nummer aber auch bei Umsätzen im Inland auf der Rechnung anzugeben.

Benötigt ein Kleinunternehmer eine UID-Nummer für den Einkauf von Waren im EU-Ausland?

Für Kleinunternehmer, die keine UID-Nummer haben, gelten beim Kauf von Waren aus dem EU-Binnenmarkt dieselben Regelungen wie für Private – solange die Erwerbe € 11.000,00 (Erwerbsschwelle) nicht übersteigen. Das heißt, der Lieferant verrechnet den jeweiligen Mehrwertsteuersatz des Versendungsstaats (wenn der Lieferant die Lieferschwelle nicht überschritten hat, sonst verrechnet er österreichische USt).

Überschreiten die innergemeinschaftlichen Erwerbe des Erwerbers € 11.000,00 (Erwerbsschwelle) sollte eine UID-Nummer beantragt werden. Wenn die UID-Nummer verwendet wird, ist der innergemeinschaftliche Erwerb in Österreich zu versteuern und der Lieferant im anderen EU-Staat darf keine Steuer mehr in Rechnung stellen.

Wird die UID-Nummer verwendet, gilt das als Verzicht auf die Erwerbsschwelle. Der Kleinunternehmer ist mindestens zwei Jahre daran gebunden.

Stand: Jänner 2015

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Fehler in der Rechnung: Ist der Vorsteuerabzug erlaubt?

14. Februar 2015
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Fehler in der Rechnung: Ist der Vorsteuerabzug erlaubt?

Das Recht auf Vorsteuerabzug

Das Umsatzsteuergesetz sieht vor, dass sich ein Unternehmer Vorsteuerbeträge für im Inland ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen abziehen darf. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine nach dem Umsatzsteuergesetz ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Die Rechnung muss also alle nach dem Umsatzsteuergesetz vorgeschriebenen Rechnungsmerkmale enthalten.

Kein Vorsteuerabzug bei unechter Befreiung

Bei einer unechten Befreiung von der Umsatzsteuer besteht kein Recht auf einen Vorsteuerabzug – dazu zählen z.B. ärztliche Leistungen. Auch Kleinunternehmer (bis zu einem Jahresumsatz von € 30.000,00) dürfen sich nur dann die Vorsteuer abziehen, wenn sie zur Regelbesteuerung optieren.

Mangelhafte Rechnung

Wird im Nachhinein festgestellt, dass eine Rechnung nicht richtig war, kann das Recht auf Vorsteuerabzug unter Umständen trotzdem bestehen bleiben.

Regelung in den Umsatzsteuerrichtlinien

Wird im Verlauf einer Betriebsprüfung festgestellt, dass der Vorsteuerabzug auf Grund einer fehlerhaften oder mangelhaften Rechnung vorgenommen wurde, so kann der Mangel innerhalb einer vom Prüfer festzusetzenden angemessenen Frist behoben werden. Die Frist darf im Regelfall einen Monat nicht überschreiten. Wenn die Rechnung innerhalb dieses Zeitraums berichtigt wird, bleibt es beim ursprünglichen Vorsteuerabzug.

VwGH-Entscheidung

VwGH erlaubt Vorsteuerabzug trotz falscher Hausnummer auf der Rechnung

Laut dem VwGH (Verwaltungsgerichtshof) ist für einen Vorsteuerabzug unter anderem Voraussetzung, dass aus der Rechnung eindeutig zu entnehmen ist, wer Leistungsempfänger und wer Leistungserbringer war. Dazu muss neben dem Namen auch die Adresse angegeben werden. Eine falsche Adresse ist daher kein „kleiner“ formaler Fehler. Allerdings ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift

  • des Unternehmens
  • sowie des Abnehmers

der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.

In der konkreten Entscheidung des VwGH wurde die Hausnummer um eine Ziffer zu niedrig angegeben. Die Leistungsempfängerin bleibt laut VwGH aber trotzdem eindeutig feststellbar, da es an der angegebenen Adresse kein gleichlautendes oder ähnliches Unternehmen gab. Daher bestand auch keine Verwechslungsgefahr. Laut VwGH liegt bei geringfügigen Schreibfehlern (die einer eindeutigen Rechnungszuordnung nicht im Wege stehen) kein Grund vor, von einer fehlenden Rechnungslegung auszugehen. Dazu zählt z.B. auch ein Ziffernsturz bei der Hausnummer des Leistungsempfängers.

Stand: Jänner 2015

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Änderung bei der Hauptwohnsitzbefreiung

14. Februar 2015
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Änderung bei der Hauptwohnsitzbefreiung

Änderung 2. Abgabenänderungsgesetz 2014

Ausdehnung der Hauptwohnsitzbefreiung

Durch die Hauptwohnsitzbefreiung sind Veräußerungen von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (bis zu 1.000 m2) befreit, wenn sie dem Veräußerer:

  • ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Diese Regelung wurde nun mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 geändert. Wird ein unbebautes Grundstück angeschafft, muss das Gebäude erst ab der Fertigstellung durchgehend genutzt werden oder
  • innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Bei dieser Regelung gab es keine Änderung.

Neues aus dem Einkommensteuer-Richtlinien-Wartungserlass 2015 (Begutachtungsentwurf)

Verkauf von benachbarten Grundstücken

Als Grundstück gilt grundsätzlich die einzelne Parzelle. Wenn aber gemeinsam mit dem als Hauptwohnsitz genutzten Grundstück auch benachbarte Grundstücke verkauft werden, die gemeinsam mit dem als Hauptwohnsitz genutzten Grundstück genutzt werden, kann der Verkauf als Einheit betrachtet werden. Auch der Verkauf der benachbarten Grundstücke kann daher unter die Hauptwohnsitzbefreiung fallen. Allerdings nur, bis eine Gesamtfläche von 1.000 m2 erreicht wird. Sobald diese Grenze überstiegen wird, sind die Nachbargrundstücke nicht von der Hauptwohnsitzbefreiung mitumfasst.

Eigentumswohnungen

Nach den Bestimmungen zur Besteuerung von Immobilien ist eine Eigentumswohnung ein eigenständiges Grundstück. Daher gilt für jede Eigentumswohnung die 1.000 m2-Grenze.

Parkplatz

Maximal zwei Parkplätze sind bei der Veräußerung von der Hauptwohnsitzbefreiung miterfasst – auch wenn sich der Parkplatz auf einem eigenen Grundstück befindet. Die Richtlinien stellen jetzt allerdings klar, dass die bloße Veräußerung eines Parkplatzes nicht der Hauptwohnsitzbefreiung unterliegt.

Stand: Jänner 2015

 

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Änderung bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen

3. November 2014
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Änderung bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen

Ab 01.01.2015 werden

  • elektronisch erbrachte Dienstleistungen
  • Telekommunikations-
  • Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

am Empfängerort (dort, wo der Private seinen Wohnsitz hat) steuerpflichtig, wenn sie an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedsstaaten erbracht werden.

Diese Steuerunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren.

Für den Unternehmer besteht die Möglichkeit, die Umsatzsteuererklärung auf einem eigen Web-Portal, dem Mini-One-Stop-Shop zu erstellen.

Bei Fragen zu diesen Thema stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Stand: 31.10.2014

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