7. September 2020
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Hinweis: Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses II. setzt eine Genehmigung der EU-Kommission voraus. Ob, und falls ja, mit welchen Auflagen diese Genehmigung erteilt wird, ist derzeit aber noch nicht absehbar. Die nachstehenden Informationen können sich deshalb kurzfristig ändern. Besonders der Termin für die erstmalige Antragstellung auf die erste Tranche des Fixkostenzuschusses II. wird verschoben.

Die wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Der ursprünglich für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.9.2020 vorgesehene Fixkostenzuschuss sollte finanzielle Unterstützungen bereitstellen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden und die Deckung der anfallenden Fixkosten zu ermöglichen. Weil eine nachhaltige Besserung der Wirtschaftslage derzeit noch nicht absehbar ist, wurde dieser Fixkostenzuschuss nun um eine zweite Phase („Fixkostenzuschuss II.“) verlängert.

Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.

Wann kann der Fixkostenzuschuss II. gewährt werden?

Die Vergabe des nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses II. setzt unter anderem voraus, dass

  • das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat und eine wesentliche operative Geschäftstätigkeit im Inland ausübt, durch die betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden,
  • die Fixkosten aus einer operativen Geschäftstätigkeit im Inland stammen,
  • die Umsätze des Unternehmens in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie um mindestens 30 % zurückgegangen sind,
  • über das Unternehmen und seine geschäftsführenden Organe in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund vorsätzlichen Handelns verhängt wurde,
  • sich das Unternehmen nicht bestimmter Steuergestaltungen bedient,
  • das Unternehmen im Rahmen einer Gesamtstrategie einnahmen- und ausgabenseitige Maßnahmen zur Senkung der zu deckenden Fixkosten gesetzt hat,
  • das Unternehmen besonders auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen Bedacht nimmt und
  • über das Unternehmen zum 31.12.2019 weder ein Insolvenzverfahren anhängig war, noch die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt waren, und das Unternehmen zum 31.12.2019 (oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum letzten Bilanzstichtag vor dem 31.12.2019) wirtschaftlich gesund war.

Keinen Fixkostenzuschuss erhalten unter anderem Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag), sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche und Unternehmen, die einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben. Auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.3.2020 keine Umsätze erwirtschaftet haben, sind nicht antragsberechtigt.

Für welchen Zeitraum kann der Fixkostenzuschuss II. gewährt werden?

Der Fixkostenzuschuss II. kann in zwei Tranchen für

  • das vierte Quartal 2020 und das erste Quartal 2021, wenn kein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird,
  • das dritte und vierte Quartal 2020, wenn ein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird, dessen Betrachtungszeiträume vor dem 1.7.2020 enden,
  • das vierte Quartal 2020 und das erste Quartal 2021, wenn ein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird, dessen Betrachtungszeiträume nach dem 30.6.2020 enden oder
  • für bis zu sechs zusammenhängende Monate im Zeitraum zwischen dem 16.6.2020 und dem 15.3.2021

gewährt werden.

Werden anstelle der Quartale die monatlichen Betrachtungszeiträume gewählt, dann gilt für Unternehmen, die bereits den Fixkostenzuschuss I. beantragt haben oder beantragen:

  • enden die Betrachtungszeiträume des Fixkostenzuschusses I. vor dem 16.06.2020, dann muss der Monat von 16.6.2020 bis 15.7.2020 als erster Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss II. gewählt werden;
  • enden die Betrachtungszeiträume des Fixkostenzuschusses I. nach dem 15.6.2020, dann müssen die Betrachtungszeiträume für den Fixkostenzuschuss II. unmittelbar an den letzten Betrachtungszeitraum des Fixkostenzuschusses I. anschließen.

Wenn hingegen kein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird, muss für den Fixkostenzuschuss II. ein Betrachtungszeitraum nach dem 15.9.2020 gewählt werden.

In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss II. gewährt?

In der zweiten Phase des Fixkostenzuschusses entspricht das Ausmaß, in dem die Fixkosten ersetzt werden, dem prozentuellen Umsatzrückgang. Die Ersatzrate liegt also zwischen 30 % (bei dem für die Antragstellung mindestens notwendigen Umsatzrückgang) und 100 % (bei totalem Umsatzausfall). Der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss II. muss dabei aber mindestens € 500,- betragen.

Die Höhe des Fixkostenzuschusses II. ist mit € 5 Mio. pro Unternehmen begrenzt.

Bestimmte andere Unterstützungsleistungen (z.B. Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz) werden auf die Höhe des Fixkostenzuschusses II. angerechnet.

Welche Fixkosten werden ersetzt?

Grundsätzlich ersatzfähig sind betriebsnotwendige Fixkosten, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

  • Geschäftsraummiete und Pacht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens stehen;
  • Betriebliche Versicherungsprämien;
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;
  • Leasingraten oder, wenn das Unternehmen wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts ist und entweder den Ersatz der Absetzung für Abnutzung (AfA) oder eines der Absetzung für Abnutzung (AfA) der Höhe nach entsprechenden Betrages beantragt, die Finanzierungskostenanteile der Leasingraten;
  • Betriebliche Lizenzgebühren (mit Einschränkungen);
  • Aufwendungen für Telekommunikation, Strom-, Gas- sowie andere Energie- und Heizungskosten;
  • Wertverlust verderblicher oder saisonaler Waren, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie mindestens 50 % ihres Wertes verloren haben (ein Zuschuss zum Wertverlust saisonaler Waren kann aber grundsätzlich erst mit der zweiten Tranche beantragt werden);
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) bei betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor dem 16.3.2020 angeschafft wurden;
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die zwar als primäre Betriebsmittel zur Erzielung von Umsätzen verwendet werden, dabei aber nicht im Eigentum des Unternehmens stehen, sofern es dadurch zu keiner doppelten Berücksichtigung beim antragstellenden Unternehmen und beim Eigentümer dieser Wirtschaftsgüter kommt;
  • Ein angemessener Unternehmerlohn (einschließlich Sozialversicherungsbeiträge) bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen basierend auf dem durchschnittlichen steuerlichen Monatsgewinn des letztveranlagten Vorjahres, wobei jedenfalls (d.h. auch bei Nebeneinkünften) 666,66 € und insgesamt höchstens 2.666,67 € pro Monat angesetzt werden dürfen und Nebeneinkünfte abgezogen werden müssen;
  • Geschäftsführerbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, der nicht nach ASVG zu versichern ist, bis zur Obergrenze für den Unternehmerlohn (2.666,67 € pro Monat);
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung krisenbedingter Stornierungen und Umbuchungen anfallen;
  • „Endgültig frustrierte“ Aufwendungen, die nach dem 01.6.2019 und vor dem 16.3.2020 wirtschaftlich verursacht wurden, um während des Betrachtungszeitraums Umsätze zu erzielen, die aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus dann aber nicht realisiert werden konnten (ausgenommen Rückstellungen und außerplanmäßige Abschreibungen);
  • Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten der Antragstellung bis höchstens 500,00 €, wenn insgesamt weniger als 12.000,00 € an Fixkostenzuschuss II. beantragt werden, sowie
  • Betriebsnotwendige Aufwendungen für sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

Wurde der Fixkostenzuschuss I. beantragt, dann können die Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Anlagevermögen und bei betriebsnotwendigen beweglichen Wirtschaftsgütern, die nicht im Eigentum des Unternehmens stehen, sowie die Leasingraten grundsätzlich auch dann ersetzt werden, wenn sie schon vor dem ersten Betrachtungszeitraum des Fixkostenzuschusses II. entstanden sind. Dabei darf es jedoch zu keiner doppelten Berücksichtigung dieser Fixkosten kommen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Fixkostenzuschuss II. von kleinen Unternehmen auch in pauschalierter Form ermittelt werden. Wird dieses Wahlrecht ausgeübt, können 30 % des Umsatzrückgangs beantragt werden.

Von den Fixkosten, für die der Zuschuss beantragt wird, sind bereits geförderte Fixkosten und Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.

Dürfen trotz Fixkostenzuschuss II. weiterhin Gewinne ausgeschüttet werden?

Wird der Fixkostenzuschuss II. in Anspruch genommen, müssen die Entnahmen und Gewinnausschüttungen von 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf außerdem von 16.3.2020 bis 16.3.2021 keine Dividenden- oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vornehmen und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis 31.12.2021 maßvoll gestalten.

Wie kann der Fixkostenzuschuss II. beantragt werden?

Mit der ersten Tranche des Fixkostenzuschusses II. kann von 16.9.2020 bis 15.12.2020 die Auszahlung von 50 % des voraussichtlichen Zuschusses beantragt werden. Anträge auf die zweite Tranche, mit der der gesamte bisher noch nicht ausbezahlte Fixkostenzuschuss II. zur Auszahlung gelangt, sind ab dem 16.12.2020, längstens jedoch bis zum 31.8.2021, möglich. Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline.

Dem Antrag ist unter anderem eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen oder geschätzten Fixkosten und die tatsächlichen oder geschätzten Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen in der Regel vor der Antragstellung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter geprüft und bestätigt werden (Ausnahme zB bei Antragstellung von insgesamt nicht mehr als € 12.000 im Zuge der ersten Tranche).

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 1.9.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/.

Stand: 17. September 2020

Bild: Bacho Foto – Fotolia.com

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