Der Fixkostenzuschuss 800.000 soll heimischen Unternehmen finanzielle Unterstützungen bereitstellen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden und die Deckung der anfallenden Fixkosten zu ermöglichen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat dazu eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, die zuletzt mit Verordnung vom 16.2.2021 abgeändert wurde. Wir haben die wesentlichen Neuerungen für Sie zusammengefasst.
Detaillierte Informationen über den Verlustersatz finden Sie in unserem Steuernews-Beitrag „Coronavirus: Was bringt der neue Fixkostenzuschuss 800.000?“.
Anhebung des Förderhöchstbetrages
Der Förderhöchstbetrag des Fixkostenzuschusses 800.000 wird auf € 1.800.000,00 (bisher € 800.000,00) angehoben.
Der erhöhte Förderhöchstbetrag gilt rückwirkend und damit auch für Anträge, mit denen vor dem Inkrafttreten der Anhebung am 16.2021 ein Fixkostenzuschuss 800.000 von mehr als € 800.000 (alter Förderhöchstbetrag) beantragt wurde. In diesen Fällen wird die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) die gestellten Anträge entsprechend anpassen.
Änderungen für neu gegründete Unternehmen
Nach dem geänderten Wortlaut der Förderrichtlinie sollen nunmehr auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.11.2020 (bisher 16.9.2020) keine Umsätze erwirtschaftet haben, grundsätzlich nicht antragsberechtigt sein. Davon abweichend enthält die Förderrichtlinie aber zugleich eine Ausnahme für neu gegründete Unternehmen, die im Zeitraum von 16.6.2020 bis 1.11.2020 erstmalig Umsätze erwirtschaftet haben. Diese Unternehmen sind nur hinsichtlich der ersten beiden Betrachtungszeiträume nicht antragsberechtigt.
Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.3.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/fkz800k/.
Stand: 04. März 2021