21. April 2021
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Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Beschränkungen des öffentlichen Lebens haben auch die Veranstalterbranche schwer getroffen. Um die negativen Effekte für diese Branche abzufedern, bietet die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) daher einen Schutzschirm für Veranstaltungen an, der die finanziellen Nachteile durch Corona-bedingte Veranstaltungseinschränkungen oder -absagen teilweise ausgleichen soll.

Die Voraussetzungen, Bedingungen und Einschränkungen, unter denen eine Förderung gewährt werden kann, sind in einer umfangreichen Förderrichtlinie geregelt, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben.

Förderbare Veranstaltungen

Als Veranstaltungen im Sinne der Förderrichtlinie gelten Kongresse, Messen, Gelegenheitsmärkte, kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen abseits des Mannschaftssports sowie B2B- und B2C-Veranstaltungen. Gefördert werden grundsätzlich alle Veranstalter, die das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung tragen, unabhängig von Rechtsform, Sitz und Größe der Unternehmung.

Ausgenommene Veranstaltungen

Ausgenommen von der Förderung sind Sportveranstaltungen im Mannschaftssport, politische Veranstaltungen, Schulveranstaltungen und Veranstaltungen, deren Durchführungsdatum so gelegen ist, dass bereits zum Zeitpunkt des Ansuchens feststeht, dass die Teilnahme an der Veranstaltung aufgrund von behördlichen Beschränkungen nicht möglich sein wird.

Voraussetzung einer Förderung

Die Förderung setzt voraus, dass

  • die Veranstaltung zwischen 1.3.2021 und 31.12.2022 in Österreich stattfindet,
  • ein schlüssiges Durchführungs- und Finanzierungskonzept vorliegt,
  • ein Entwurf eines COVID-19-Präventionskonzeptes vorliegt,
  • die Teilnehmerobergrenzen laut Richtlinie eingehalten werden,
  • Schadensmindernde Maßnahmen werden getroffen,
  • sich die Gesamteinnahmen oder -ausgaben der Veranstaltung auf mindestens € 15.000,00 belaufen und
  • sich das Unternehmen zum 31.12.2019 nicht „in Schwierigkeiten“ befunden hat (Ausnahmen bestehen für Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne des EU-Beihilfenrechts) bzw. kein Insolvenzverfahren anhängig ist.

Förderbare Aufwendungen

Förderbar sind nicht mehr stornierbare Aufwendungen für Leistungen Dritter (z.B. Lieferanten, Technik, Catering, Künstler, Bar, Service, Florist, Veranstaltungsort, Rückabwicklungskosten, Werbekostenzuschüsse) sowie eigene Personalkosten für die Planung und Durchführung der Veranstaltung abseits des laufenden Betriebes.

Ausmaß der Förderung

Die Förderung wird auf Basis der „De-minimis“-Verordnung (Obergrenze € 200.000,00) und des Abschnittes 3.1 des Befristeten Rahmens (Obergrenze € 800.000,00) gewährt. Die Höhe der Förderungszusage hängt von den bereits ausbezahlten oder verbindlich zugesagten Förderungen und COVID-19-Hilfsmaßnahmen ab. Innerhalb der genannten Obergrenzen (max. € 1 Mio.) beträgt die Förderhöhe 90 % der förderbaren Kosten.

Antragstellung

Die Antragstellung muss jedenfalls vor dem geplanten Veranstaltungstermin erfolgen. Anträge auf Förderungen aus dem Schutzschirm für Veranstaltungen können bis 15.6.2021 online über das ÖHT-Kundenportal gestellt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.4.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.oeht.at/produkte/schutzschirm-fuer-veranstaltungen/.

Stand: 21. April 2021

Bild: ra2 studio – Fotolia.com

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