29. April 2020
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Die Förderrichtlinien für die Vergabe von Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds durch die Österreichische Kontrollbank (für Großunternehmen), die Austria Wirtschaftsservice GmbH (für kleine und mittlere Unternehmen) oder die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (für Tourismusunternehmen) wurden mit Verordnung vom 08.04.2020 geregelt. Die Eckpunkte dieser Verordnung haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst.

Wer kann Garantien in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds von Unternehmen,

  • die von den Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (z.B. Betretungsverbote, Versammlungs- und Reisebeschränkungen) besonders betroffen sind und sich deshalb in einem Liquiditätsengpass befinden oder
  • deren Fortbestand durch erhebliche Umsatzeinbußen in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise bedroht ist,

beantragt werden.

Wann können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Die Vergabe von Garantieren aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass

  • das Unternehmen seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat,
  • eine wesentliche operative Geschäftstätigkeit im Inland ausgeübt wird und
  • der Liquiditätsbedarf für den inländischen Standort besteht.

Um Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds beantragen zu können, darf sich das Unternehmen nicht schon zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Das ist der Fall, wenn zum 31.12.2019 zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt war:

  • bei Gesellschaften mit beschränkt haftenden Gesellschaftern (GmbH und AG, ausgenommen bestimmte KMU) ist mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals aufgrund aufgelaufener Verluste verlorengegangen,
  • bei Gesellschaften mit unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (OG und nichtkapitalistische KG, ausgenommen bestimmte KMU) ist mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel aufgrund aufgelaufener Verluste verlorengegangen,
  • über das Unternehmen wurde bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger sind erfüllt,
  • das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe in Form von Krediten oder Garantien erhalten, die noch nicht zurückbezahlt oder erloschen sind,
  • das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch einem Umstrukturierungsplan oder
  • das Unternehmen (ausgenommen KMU) hatte über die letzten beiden Jahre einen buchwertbasierten Verschuldungsgrad von mehr als 7,5 und ein am EBITDA berechnetes Zinsdeckungsverhältnis von unter 1,0.

Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche können generell keine Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds beantragen.

Bevor eine Garantie aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt wird, muss zudem bestmöglich erhoben werden, ob die bestehenden Zahlungsverpflichtungen, für die ein besicherter Betriebsmittelkredit aufgenommen werden soll,

  • durch angemessene Maßnahmen des Unternehmens reduziert oder vermieden werden können (z.B. durch Reduktion des Wareneinkaufs, Rückgriff auf Liquiditätsreserven, Erlöse aus der Veräußerung rasch und ohne unverhältnismäßig hohem Verlust verwertbarer Vermögensgegenständen, Inanspruchnahme nicht genutzter Betriebsmittelkreditlinien oder finanziellen Maßnahmen der Gesellschafter),
  • gestundet werden können und
  • durch andere Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand (z.B. Steuerstundungen, Kurzarbeit) wirtschaftlich sinnvoll gedeckt, reduziert oder vermieden werden können.

Dürfen trotz Inanspruchnahme einer Garantie aus dem Corona-Hilfsfonds weiterhin Boni ausbezahlt und Gewinne ausgeschüttet werden?

Durch die Antragstellung verpflichtet sich das Unternehmen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dazu, keine unangemessen hohen Vergütungen (insb. Entgelt und andere Entgeltbestandteile) an den Unternehmensinhaber, die Organe des Unternehmens (z.B. Geschäftsführer), Angestellte und wesentliche Erfüllungsgehilfen zu leisten. Insbesondere dürfen Boni an Vorstände und Geschäftsführer im laufenden Geschäftsjahr höchstens 50 % der letztjährigen Bonuszahlungen betragen.

Werden Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds im Ausmaß von 90 % der Kreditsumme in Anspruch genommen, müssen außerdem die Entnahmen und Gewinnausschüttungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf von 16.03.2020 bis 16.03.2021 keine Dividenden oder Gewinne ausschütten und muss die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen über die Restlaufzeit der Garantie maßvoll gestalten.

Wofür dürfen durch Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds besicherte Kredite verwendet werden?

Die mit Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds besicherten Betriebsmittelkredite dürfen ausschließlich zur Erhaltung der Geschäftstätigkeit im Inland verwendet werden. Durch die zusätzliche Liquidität sollen Unternehmen in die Lage versetzt werden, ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Dazu zählen insbesondere Mieten, Löhne und Gehälter (einschließlich der Lohnnebenkosten), Entgelte für betriebsnotwendige Waren und Dienstleistungen (im erforderlichen Mindestmaß), einzelne vertraglich fällige Kreditraten und Zinszahlungen, ein angemessener Unternehmerlohn sowie Steuern, Abgaben und Gebühren.

Die zusätzliche Liquidität darf hingegen unter anderem nicht für Gewinnausschüttungen, zum Rückkauf eigener Aktien oder zur Zahlung von Boni an Vorstände und Geschäftsführer verwendet werden.

Wie können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds beantragt werden?

Anträge auf Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds können ab dem 08.04.2020 bei der Hausbank des Unternehmens gestellt werden. Diese leitet den Antrag abhängig von Größe und Branche des Unternehmens an die Österreichische Kontrollbank (Großunternehmen), an die Austria Wirtschaftsservice GmbH (kleine und mittlere Unternehmen) oder an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (Tourismusunternehmen) weiter.

Bei der Antragstellung muss das Unternehmen plausibel darstellen und, soweit möglich, anhand geeigneter Unterlagen nachweisen,

  • dass der Liquiditätsbedarf durch die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung des Coronavirus verursacht wurde,
  • welche Zahlungsverpflichtungen mit dem besicherten Betriebsmittelkredit über welchen Zeitraum hinweg erfüllt werden sollen,
  • dass die Zahlungsverpflichtungen in einem wirtschaftlich sinnvollen Umfang reduziert, gestundet oder vermieden wurden,
  • welche anderen Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand das Unternehmen anlässlich der wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung des Coronavirus erhält und
  • wann das Unternehmen voraussichtlich wieder fähig sein wird, seine Zahlungsverpflichtungen ohne finanzielle Unterstützung zu erfüllen.

Darüber hinaus muss das Unternehmen umfangreiche Erklärungen (z.B. keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten zum 31.12.2019, Verpflichtung zur Beschränkung von Gewinnausschüttungen und Bonuszahlungen) abgeben und der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (kurz „COVAG“) bestimmte Auskunfts- und Einsichtsrechte einräumen.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 24.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html und https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html.

Stand: 29. April 2020

Bild: fottoo – stock.adobe.com

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