7. April 2020
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Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nicht mehr aktuell ist. Aktuelle Informationen zu diesem Thema finden sie im Artikel: "Coronavirus: Welche Richtlinien gelten für die Garantievergabe aus dem Corona-Hilfsfonds?"

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Um das wirtschaftliche Überleben der betroffenen Unternehmer sicherzustellen, wurde der mit 15 Milliarden Euro dotierte Corona-Hilfsfonds eingerichtet, aus dem rasch finanzielle Unterstützungen zur Beseitigung akuter Liquiditätsengpässen bereitgestellt werden sollen.

Obwohl die maßgeblichen Förderrichtlinien derzeit noch nicht im Detail aufliegen, stehen die Eckpunkte der Förderungsvergabe dem Vernehmen nach bereits weitgehend fest.

Wer wird gefördert?

Förderungen aus dem Corona-Hilfsfonds können von Unternehmen,

  • die von den Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (z.B. Betretungsverbote, Versammlungs- und Reisebeschränkungen) besonders betroffen sind und sich deshalb in einem Liquiditätsengpass befinden oder
  • deren Fortbestand durch erhebliche Umsatzeinbußen in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise bedroht ist,

beantragt werden.

Wie wird gefördert?

Die Unterstützungsleistungen aus dem Corona-Hilfsfonds werden in Form von Garantien der Republik Österreich für Betriebsmittelkredite und als nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Deckung der anfallenden Fixkosten gewährt.

Wann können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Die Vergabe von Garantieren aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass

  • der Standort des Unternehmens in Österreich liegt und die Geschäftstätigkeit im Inland ausgeübt wird,
  • der Liquiditätsbedarf für den inländischen Standort besteht und
  • Unternehmen, die Aktiengesellschaften sind, höchstens 50 % der letztjährigen Boni an Vorstandsmitglieder gewähren und aus der Liquiditätshilfe von 16.03.2020 bis 16.03.2021 keine Dividenden ausschütten.

In welchem Ausmaß werden die Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt?

Durch Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds werden 90 % der Betriebsmittelkredite bis zu einem Höchstbetrag von drei Monatsumsätzen oder 120 Mio. € besichert. Diese Obergrenze kann allerdings in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden.

Die Laufzeit der Garantien beträgt höchstens fünf Jahre und kann einmalig um bis zu fünf Jahre verlängert werden.

Wie können Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds beantragt werden?

Anträge auf Garantien aus dem Corona-Hilfsfonds können ab dem 08.04.2020 bei der Hausbank des Unternehmens gestellt werden.

Wann kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden?

Die Vergabe eines nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses aus dem Corona-Hilfsfonds setzt voraus, dass

  • der Standort des Unternehmens in Österreich liegt und die Geschäftstätigkeit im Inland ausgeübt wird,
  • die Fixkosten operativ im Inland angefallen sind,
  • die Umsätze des Unternehmens in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise um mindestens 40 % zurückgegangen sind,
  • das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Fixkosten und zum Erhalt der inländischen Arbeitsplätze gesetzt hat und
  • das Unternehmen vor Beginn der Corona-Krise wirtschaftlich gesund war.

Keinen Fixkostenzuschuss erhalten Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche.

In welchem Ausmaß wird der Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt?

Der Fixkostenzuschuss wird abhängig vom Ausmaß der Umsatzeinbußen gestaffelt gewährt. Sofern sich die Fixkosten auf mehr als € 2.000,- binnen drei Monaten belaufen, werden

  • 25 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 40 % und 60 %,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 60 % und 80 % und
  • 75 % der Fixkosten bei Umsatzeinbußen zwischen 80 % und 100 %

ersetzt. Dabei ist der Fixkostenzuschuss mit 90 Mio. € pro Unternehmen gedeckelt.

Welche Fixkosten werden ersetzt?

Grundsätzlich ersatzfähig sind bestimmte betriebsnotwendige Fixkosten (z.B. Geschäftsraummiete samt Betriebskosten, Zinszahlungen, Versicherungsprämien), sofern diese nicht herabgesetzt oder gestundet werden konnten. Dazu zählt auch die Wertminderung saisonaler oder verderblicher Waren, die während der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus mindestens 50 % an Wert verlieren. Zusätzlich ist auch ein Unternehmerlohn bis höchstens € 2.000,- monatlich ersatzfähig.

Bemessungsgrundlage sind die maßgeblichen Fixkosten, die im Zeitraum zwischen dem 15.03.2020 und dem Ende der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus tatsächlich angefallen sind.

Wie kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds beantragt werden?

Anträge auf einen Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfs-Fonds können ab dem 15.04.2020 elektronisch über die Internetseite der Austria Wirtschaftsservice (AWS) gestellt werden.

Dem Antrag ist eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen Fixkosten und die tatsächlich erlittenen Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen vor der Antragstellung von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 06.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie unter https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html und https://www.wko.at/service/faq-corona-hilfs-fonds.html.

Stand: 24. April 2020

Bild: fottoo – stock.adobe.com

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