27. August 2020
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Die Kosten der Betreuung einer pflegebedürftigen Person in deren Haushalt, können eine erhebliche wirtschaftliche Belastung darstellen. Das Einkommensteuerrecht berücksichtigt diesen Umstand, indem es unter bestimmten Voraussetzungen den steuermindernden Ansatz dieser Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung zulässt.

Unter welchen Voraussetzungen können Pflegekosten angesetzt werden?

Der Ansatz der Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass ein besonderer Pflegebedarf besteht, weil der Steuerpflichtige aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung nicht mehr dazu fähig ist, seinen Haushalt selbst zu führen. Der besondere Pflegebedarf kann dabei entweder durch den Bezug des Pflegegeldes (mindestens Pflegestufe 1) oder durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden.

Welche Pflegekosten können geltend gemacht werden?

Sind die Voraussetzungen erfüllt, können grundsätzlich alle tatsächlich angefallenen Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit der häuslichen Betreuung ohne Selbstbehalt angesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise

  • Beträge, die eine Trägerorganisation verrechnet, wenn die häusliche Betreuung durch einen Arbeitnehmer dieser Trägerorganisation erfolgt,
  • Geld- und Sachbezüge (einschließlich der Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeträge) einer beim betreuungsbedürftigen Steuerpflichtigen angestellten Pflegeperson,
  • Zahlungen und Sachzuwendungen (z. B. volle freie Station) an eine selbständig tätige Pflegeperson,
  • Aufwendungen für Vermittlung geeigneter Pflegepersonen und
  • Aufwendungen für Pflegehilfsmittel.

Steuerfreie Zuschüsse, die aufgrund des besonderen Betreuungsbedarfs ausbezahlt werden (z. B. Pflegegeld, Zuschuss zu den Betreuungskosten), müssen von den Pflegekosten abgezogen werden.

Wer kann die Pflegekosten geltend machen?

Grundsätzlich können nur die eigenen Pflegekosten steuerlich berücksichtigt werden. Verfügt der betreuungsbedürftige Steuerpflichtige allerdings über kein oder nur ein sehr geringes Einkommen, dann können ausnahmsweise auch unterhaltsverpflichtete Personen die Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Beim Ansatz durch den Ehepartner entfällt dabei unter bestimmten Voraussetzungen der Selbstbehalt.

Stand: 27. August 2020

Bild: Robert Kneschke – stock.adobe.com

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