24. November 2020
Posted by

Wie bereits berichtet wurden auf Grund der COVID-19 Krise bestimmte Zulagen und Bonuszahlungen steuerlich begünstigt. Das Einkommensteuergesetz normiert, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, im Kalenderjahr 2020 bis € 3.000,00 steuerfrei sind. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Diese Zulagen sind sozialversicherungsfrei und es fällt auch kein Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) oder Kommunalsteuer (KommSt) an.

Begünstigt sind alle Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen (keine freien Dienstnehmer). Nach Ansicht des Finanzministeriums besteht keine Einschränkung auf systemrelevante Tätigkeiten (anders in den Erläuterungen zum entsprechenden Gesetzesantrag). Auch wenn in Kollektiverträgen bereits vorgesehen ist, Corona Prämien an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 zusätzlich zu zahlen, ist dies steuerbefreit.

Abgeltungen von Mehr- oder Überstunden, Bezugsumwandlungen oder Belohnungen auf Grund von bisherigen Leistungsvereinbarungen sind nicht begünstigt.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 17.11.2020

Stand: 24. November 2020

Bild: Christian Schwier – stock.adobe.com

Back to Top
Datenschutzinformation
Der datenschutzrechtliche Verantwortliche (Hierzer Steuerberatungs GmbH, Österreich) würde gerne mit folgenden Diensten Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten. Zur Personalisierung können Technologien wie Cookies, LocalStorage usw. verwendet werden. Dies ist für die Nutzung der Website nicht notwendig, ermöglicht aber eine noch engere Interaktion mit Ihnen. Falls gewünscht, können Sie Ihre Einwilligung jederzeit via unserer Datenschutzerklärung anpassen oder widerrufen.