26. Februar 2024
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Da das Homeoffice mittlerweile fixer Bestandteil der Arbeitswelt ist, hat der Gesetzgeber die bis 31.12.2023 befristete Regelung im Rahmen des Progressionsabgeltungsgesetzes 2024 ins Dauerrecht übernommen. Somit können auch im Jahr 2024 nachfolgende Positionen steuerlich geltend gemacht werden:

Homeoffice-Pauschale

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche eine Homeoffice-Tätigkeit gewähren, können den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Nutzung dieser eine Homeoffice-Pauschale von max. € 3,00 pro Tag bzw. max. € 300,00 pro Jahr leisten (max. 100 Homeoffice-Tage). Leistet der Arbeitgeber keine oder eine niedrigere Pauschale, besteht auf Ebene des Arbeitnehmers die Möglichkeit zur Geltendmachung von Differenzwerbungskosten.

Digitale Arbeitsmittel

Die unentgeltliche Überlassung digitaler Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug bei Arbeitnehmern dar. Deren Bereitstellung ist durch das Homeoffice-Pauschale abgegolten. Erfolgt eine Anschaffung durch den Arbeitnehmer selbst, stellen die Anschaffungskosten Werbungskosten dar, welche allerdings um das Homeoffice-Pauschale zu kürzen sind, sofern dieses durch den Arbeitgeber oder als Differenzwerbungskosten berücksichtigt wurde.

Ergonomisches Mobiliar

Arbeitnehmer können Ausgaben für die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar als Werbungskosten geltend machen. Die Höhe der jährlich absetzbaren Kosten ist mit € 300,00 beschränkt, wobei ein Überhang ins Folgejahr vorgetragen werden kann.

Lohnzettel

Weiterhin ist zu beachten, dass Arbeitgeber die Anzahl der Homeoffice-Tage am Lohnkonto sowie auf dem Jahreslohnzettel (L16) zu erfassen haben.

Ebenfalls ist auch die Summe des vom Arbeitgeber nicht steuerbar ausgezahlten Homeoffice-Pauschales am Lohnkonto zu erfassen.

Stand: 26. Februar 2024

Bild: gstockstudio – stock.adobe.com

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