11. November 2015
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Für das Jahr 2015

Überschreiten neue Selbständige (ohne Gewerbeschein) folgende Grenzen, unterliegen Sie der Sozialversicherung:

  • € 4.871,76 jährliche Einkünfte, wenn noch andere Einkünfte oder Leistungen aus der SV bezogen werden
  • € 6.453,36 jährliche Einkünfte, wenn keine weiteren Einkünfte im selben Jahr bezogen wurden

Die Überprüfung erfolgt allerdings erst dann, wenn der Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Sollten die oben angeführten Grenzen überschritten werden, muss man, um den Strafzuschlag (Beiträge + 9,3% Zuschlag) zu vermeiden, eine Überschreitungserklärung bis zum 31.12.2015 bei der SVA abgeben. Durch die Abgabe der Überschreitungserklärung wird die Pflichtversicherung in der SVA ausgelöst.

Ist diese Erklärung abgeben und man unterschreitet die Grenzen, besteht keine Möglichkeit rückwirkend eine Befreiung zu erwirken.

Somit sollte wirklich erst kurz vor Jahresende eine Überprüfung der Versicherungsgrenzen vorgenommen werden.

Zukünftig ab 2016

wird es die große Versicherungsgrenze mit € 6.453,36 nicht mehr geben. Auch wird ab 2016 kein Beitragszuschlag mehr vorgeschrieben, wenn die Meldung innerhalb von 8 Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides erfolgt.

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