24. Februar 2021
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Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat Auswirkungen auf eine Vielzahl von rechtlichen Bereichen. Umsatzsteuerlich gilt das Vereinigte Königreich seit Jahresbeginn als Drittland. So ist nun im Bereich der Umsatzsteuer unter anderem Folgendes zu beachten:

  • Für Warenlieferungen aus Österreich in das Vereinigte Königreich kommen nicht mehr die Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen, sondern jene für Ausfuhrlieferungen zur Anwendung.
  • Für Warenlieferungen aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich kommen nicht mehr die Regelungen für innergemeinschaftliche Erwerbe, sondern jene für Einfuhren und zur Einfuhrumsatzsteuer zur Anwendung.
  • Abweichende Regelungen gelten für Lieferungen von Gegenständen nach Nordirland.
  • Vorsteuervergütung für britische Vorsteuern aus dem Jahr 2020 sind nur bis zum 31. März 2021 über FinanzOnline beantragbar.

Auch viele andere Bereiche der Umsatzsteuer, wie z. B. Versandhandel, sonstige Leistungen, Konsignationslager oder Lohnveredelung sind vom BREXIT betroffen. Ebenso gab es Änderungen in den Bereichen Ertragsteuern, Verbrauchsteuern und Zoll. Sollten Sie Geschäftsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich haben, ist jedenfalls eine individuelle Beratung empfehlenswert. Das Finanzministerium bietet auf www.bmf.gv.at umfangreiche Informationen zu den Themen Zoll & Brexit sowie Steuern & Brexit.

Stand: 24. Februar 2021

Bild: Andrei Korzhyts – stock.adobe.com

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