28. März 2019
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Ob für die Privatnutzung eines Pkws ein Sachbezug von 1,5 % oder 2 % anzusetzen ist, hängt vom maximalen CO2-Emissionswert eines Pkws im Jahr der Anschaffung (bei Gebrauchtwagen gilt das Jahr der Erstzulassung) ab. Auch die Berechnung der NoVA hängt von diesem Wert ab.

Das bisherige Verfahren zur Feststellung des CO2/km-Werts eines Pkws (NEFZ – Neuer Europäischer Fahrzyklus) wurde umgestellt auf ein neues, nämlich das WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure). Dies soll realistischere Ergebnisse bezüglich CO2-Emissionen liefern.

Laut Finanzministerium gilt nun für 2019: Seit 1.9.2017 wird bei allen neu typisierten Pkws das Prüfverfahren WLTP angewendet. Dieser Wert kann auf den NEFZ-Wert zurückgerechnet werden. Für diese Fahrzeuge ist für Sachbezug und NoVA der korrelierende NEFZ-Wert zu verwenden. Für Fahrzeuge vor diesem Stichtag gilt der alte NEFZ-Wert. Seit 1.9.2018 sind auch alle neu zugelassenen Fahrzeuge der Messmethode WLTP zu unterziehen. Auch für diese Fahrzeuge ist der korrelierende NEFZ-Wert zu verwenden. Der korrelierende NEFZ ist im Zulassungsschein bereits ausgewiesen. Ist im Zulassungsschein noch der ursprüngliche NEFZ-Wert ausgewiesen, so ist dieser für die Besteuerung heranzuziehen.

Ab 1.1.2020 gilt: Für die Berechnung der Sachbezugswerte und der NoVA sind voraussichtlich die neuen, nach dem WLTP-Prüfverfahren ermittelten, CO2-Emissionen heranzuziehen.

Der CO2-Emissionswert kann dem Zulassungsschein entnommen werden bzw. bei Scheckkarten-Zulassungsscheinen online abgefragt werden.

Stand: 28. März 2019

Bild: goldencow_images – stock.adobe.com

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