24. Februar 2021
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Bestimmte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können ab der Veranlagung 2020 auf Antrag zu je einem Drittel im Veranlagungsjahr und den beiden Folgejahren steuerlich berücksichtigt werden.

Wird ein Antrag gestellt, sind folgende Einkünfte in die Verteilung einzubeziehen:

  • aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen
  • aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben
  • aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft und aus Bienenzucht
  • aus übrigem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im Sinne des § 50 des Bewertungsgesetzes

Voraussetzung ist, dass diese Einkünfte durch Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt worden sind.

Ausgenommen davon sind unter anderem Einkünfte,

  • die durch Vollpauschalierung ermittelt wurden,
  • aus einer Jagd, aus einem Nebenerwerb oder einer Nebentätigkeit,
  • aus besonderen Waldnutzungen, wenn sie begünstigt sind,
  • aus der Veräußerung von Grundstücken oder
  • aus der Betriebsveräußerung oder -aufgabe.

Sind nicht sämtliche Einkünfte zu verteilen, muss aus den Aufzeichnungen klar erkennbar sein, welche Einkünfte in die Verteilung einbezogen und wie sie ermittelt wurden.

Die Verteilung ist in der Einkommensteuererklärung zu beantragen und betrifft alle verteilungsfähigen Einkünfte und ist für die Folgejahre bindend. Die Verteilung endet unter anderem durch Widerruf des Verteilungsantrages. In diesem Fall kann ein neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden.

Stand: 24. Februar 2021

Bild: Ewald Fröch – stock.adobe.com

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