27. Mai 2021
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Die inzwischen in nationales Recht umgesetzte E-Commerce-Richtlinie sieht unter anderem eine Neuregelung des Versandhandels über Online-Plattformen in der Umsatzsteuer vor. Ursprünglich war ein Inkrafttreten mit 1.1.2021 vorgesehen. Coronabedingt werden die neuen Regelungen nun aber erst ab 1.7.2021 gelten.

Einfuhr-Versandhandel über elektronische Online-Plattformen

Wird ein Liefergeschäft nicht direkt, sondern über eine Online-Plattform (z. B. Amazon oder shöpping.at) abgewickelt, dann wird der Betreiber dieser Plattform so behandelt, als hätte er die Waren selbst vom Lieferanten erworben und im eigenen Namen wieder veräußert. Der Betreiber der Plattform wird somit selbst zum Steuerschuldner der Umsatzsteuer und hat damit entsprechende Aufzeichnungs- und Meldepflichten zu beachten, wenn

  • es sich um Lieferungen innerhalb der EU durch einen nicht in der EU niedergelassenen Unternehmer an einen Endverbraucher (Nichtunternehmer) handelt und
  • es sich um Einfuhr-Versandhandelsumsätze handelt, bei denen der Einzelwert je Sendung € 150,00 nicht übersteigt.

Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Zahlung angenommen wurde. Dies gilt sowohl für die Lieferung an die Plattform als auch für die Lieferung durch den Plattformbetreiber an den Endkunden. Für Warenlieferungen über die Plattform an Unternehmer oder für Dienstleistungen wird der Betreiber der Plattform hingegen nicht zum Steuerschuldner.

Abfuhr der Umsatzsteuer

Ab 1.7.2021 besteht, abhängig von der Ausgestaltung der Transaktion und der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen, die technische Möglichkeit, die Umsatzsteuer für sämtliche EU-Mitgliedstaaten zentral an ein Finanzamt abzuführen („EU-One-Stop-Shop“ – EU-OSS), oder sich im Rahmen des Einfuhr-Versandhandels bei Sendungen unter € 150,00 in nur einem Mitgliedstaat umsatzsteuerlich zu erfassen und dort die Steuer über den „Import-One-Stop-Shop“ (IOSS) zu erklären und abzuführen.

Aufzeichnungspflichten für Plattform-Betreiber

Wird der Betreiber der Plattform zum Steuerschuldner, so treffen diesen die allgemeinen umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten.

Darüber hinaus bestehen spezielle Aufzeichnungspflichten für Plattformbetreiber ohne Steuerschuldnerschaft, die andere dabei unterstützen, Lieferungen oder Dienstleistungen an Konsumenten zu erbringen.

Erforderliche Nachweise

Um bestehende Sorgfaltspflichten in Zusammenhang mit Versandhandelsumsätzen nicht zu verletzen, muss ein Plattformbetreiber zahlreiche Nachweise von seinen Lieferanten beibringen. Welche Nachweise das konkret sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Bitte nehmen Sie im Zweifel steuerliche Beratung in Anspruch, um eventuelle Verstöße und eine damit verbundene steuerliche Haftung zu vermeiden!

Stand: 27. Mai 2021

Bild: Grispb – stock.adobe.com

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