1. September 2021
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Wie berichtet kann unter bestimmten Voraussetzungen für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschleunigte Abschreibung (AfA) in Anspruch genommen werden. Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes (7,5 % bzw. 4,5 %), im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (5 % bzw. 3 %). Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher.

Die aktuell gewarteten Einkommensteuerrichtlinien führen dazu nun weiter aus:

Die Grenzen des zulässigen AfA-Satzes von 7,5 % bzw. 4,5 % können unterschritten werden, sodass ab dem Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA auch die einfache AfA zulässig ist. Der passende beschleunigte Abschreibungssatz kann für beide Jahre der beschleunigten AfA frei gewählt werden. Im zweiten Jahr darf der AfA-Satz aber nicht höher sein als im ersten Jahr und nicht niedriger als der einfache AfA-Satz.

Die beschleunigte AfA kommt nicht zur Anwendung:

  • bei einem Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer
  • für Gebäude, die nicht in Massivbauweise errichtet wurden und für die von vornherein ohne Nachweis eine kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde
  • für Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Interesse der Denkmalpflege, die auf zehn Jahre gleichmäßig verteilt abgeschrieben werden
  • für Gebäude, die vor 1915 erbaut wurden, sofern von einem einfachen AfA-Satz in Höhe von 2 % ausgegangen wird.

Stand: 01. September 2021

Bild: hansenn – Adobe Stock.com

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