28. März 2019
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Der Nationaltrat hat beschlossen, den Karfreitag als gesetzlichen Feiertag für Protestanten, Altkatholiken und Methodisten zu streichen.

Alle Arbeitnehmer haben aber künftig die Möglichkeit, einen persönlichen Feiertag auszuwählen, an welchem dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Urlaub zu gewähren ist. Der persönliche Feiertag ist allerdings aus dem bestehenden Urlaubsanspruch zu entnehmen, ein zusätzlicher Urlaubstag dafür ist nicht vorgesehen.

Möchte ein Arbeitnehmer nun einen seiner Urlaubstage als persönlichen Feiertag nutzen, so muss er dies dem Arbeitgeber spätestens drei Monate im Voraus schriftlich bekannt geben. Wählt man einen persönlichen Feiertag innerhalb der ersten drei Monate nach Inkrafttreten der neuen Regelung, so gilt abweichend, dass dieser frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor dem gewünschten Termin dem Arbeitgeber bekannt zu geben ist. So soll es den Arbeitnehmern ermöglicht werden, den Karfreitag 2019 bereits entsprechend der neuen Regelung als persönlichen Feiertag zu bestimmen.

Ersucht der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dennoch an seinem persönlichen Feiertag zu arbeiten, und kommt der Arbeitnehmer diesem Ersuchen nach, so besteht zusätzlich zur Bezahlung der Arbeitsleistung ein Anspruch auf Urlaubsentgelt. Der Urlaubstag kann dann später konsumiert werden.

Die neue Gesetzesänderung erklärt auch Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivverträge), die für den Karfreitag Sonderregelungen nur für Protestanten, Altkatholiken und Methodisten vorsehen, als unwirksam und auch künftig als unzulässig.

Die endgültige Gesetzwerdung (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) war bei Drucklegung noch abzuwarten.

Stand: 28. März 2019

Bild: ChristArt – stock.adobe.com

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