26. September 2019
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Nutzt ein Einzelunternehmer sein Kfz zu weniger als 50 % für betriebliche Zwecke, so befindet sich das Fahrzeug im Privatvermögen des Steuerpflichtigen. Steuerlich besteht in diesem Fall ein Wahlrecht, ob die auf den betrieblichen Anteil entfallenden tatsächlichen Kosten angesetzt werden oder das amtliche Kilometergeld verrechnet wird. Das amtliche Kilometergeld kann laut Einkommensteuerrichtlinien höchstens für 30.000 km pro Kalenderjahr angesetzt werden (das heißt, es sind maximal € 12.600,00 als Betriebsausgaben absetzbar). Liegt die Kilometerzahl für betriebliche Fahrten bei mehr als 30.000 km pro Kalenderjahr, wird in den meisten Fällen das Kfz ohnehin dem Betriebsvermögen zuzurechnen und folglich der tatsächliche Aufwand geltend zu machen sein. Wird das Kilometergeld abgesetzt, sind damit sämtliche Aufwendungen (auch Parkgebühren und Mauten) abgegolten. Lediglich Schäden aufgrund höherer Gewalt (z. B. Unfallkosten) können allenfalls zusätzlich geltend gemacht werden.

Fahrzeuge Amtliches km-Geld in € je km
Pkw € 0,42
für jeden Mitfahrer bzw. Mitfahrerin € 0,05
Motorfahrrad und Motorrad € 0,24
Fahrrad € 0,38

Der Nachweis der Fahrtkosten kann laut Rechtsmeinung der Finanz in den Einkommensteuerrichtlinien mittels eines Fahrtenbuches bzw. durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, erbracht werden.

Tipp: Fahrtkosten des Unternehmers sind in der Regel auch abzugsfähig für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

Stand: 26. September 2019

Bild: Stockfotos-MG – stock.adobe.com

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