27. Mai 2020
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Durch das neue COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) wurde normiert, dass das Finanzamt in der Funktion als Gutachter (nicht als Abgabenbehörde) ebenfalls Prüfungen von Zuschüssen, Garantien und Kurzarbeitsbeihilfen durchführen kann. Dabei wird die Richtigkeit der erteilten Auskünfte, der vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Auszahlung angegebenen Daten überprüft.

Anlässlich der Durchführung einer Außenprüfung, einer Nachschau oder einer begleitenden Kontrolle kann diese Prüfung bezüglich eines Zuschusses oder einer Garantie nach dem ABBAG-Gesetz oder aus dem Härtefallfonds durchgeführt werden. Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung kann dies bezüglich der Kurzarbeitsbeihilfe überprüft werden. Zudem haben diese Prüfungen auch auf Weisung des Finanzministers auch dann zu erfolgen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung, Lohnsteuerprüfung oder Nachschau durchgeführt wird.

Bei Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskünfte, den vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der jeweiligen Abwicklungsstelle (z. B. AMS, WKO, aws, ÖHT) sowie dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln. Hat das Finanzamt nach Abschluss der Prüfungshandlung den Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte, unterliegt es zudem der Anzeigepflicht gemäß der Strafprozessordnung.

Stand: 27. Mai 2020

Bild: Andrey Popov – Fotolia.com

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